Norm
StGB §164Rechtssatz
Werden gestohlene Sachen ohne Wissen und Willen des Berechtigten verwahrt, so wird der Verwahrer von dem Augenblick an wegen Hehlerei straffällig, da er sein Verhalten trotz erlangter Kenntnis von der Herkunft der Sachen fortsetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0094717Dokumentnummer
JJR_19750613_OGH0002_0110OS00043_7500000_001