Norm
StGB §164Rechtssatz
Unter den im § 164 StGB genannten mit Strafe bedrohten Handlungen gegen fremdes Vermögen sind nur die in den §§ 125 - 168 StGB (sechster Abschnitt) angeführten Delikte zu verstehen, ohne daß jedoch § 164 StGB verlangt, daß die Tat des Vortäters rechtlich auch tatsächlich unter diese Deliktsgruppe unterstellt wird, zB nicht zufolge Gesetzeskonkurrenz mit einem anderen Delikt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0094691Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.06.2010