Norm
ABGB §863 Abs1 ARechtssatz
Das auf ein konkludentes Verhalten zurückzuführende "Gestatten" der Einbringung und Aufbewahrung von gestohlenen Gegenständen in der Wohnung des Dritten, über die er allein verfügungsberechtigt ist, geht über eine reine Passivität hinaus und kann daher zu einer Verurteilung nach den §§ 185, 186 lit a und b StG führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0014121Dokumentnummer
JJR_19730613_OGH0002_0090OS00038_7300000_001