Norm
StGB §28 CbRechtssatz
Der an der Vortat als Täter oder als Mitschuldiger Beteiligte kann sich einer Teilnehmung an derselben strafbaren Handlung (Verwertung des gestohlenen oder veruntreuten Gutes) nicht gesondert schuldig machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0091358Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014