Norm
StGB §164Rechtssatz
Die Bestimmung des § 164 StGB verfolgt den Zweck, den Berechtigten gegen die Vereitelung oder Erschwerung der Wiedererlangung der ihm durch Diebstahl oder durch sonst eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen entzogenen Sachen zu schützen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0094829Dokumentnummer
JJR_19750613_OGH0002_0110OS00043_7500000_003