Norm
StGB §127 ARechtssatz
Für die Eigenschaft der gestohlenen oder verhehlten Sache als Wertträger ist es ohne Bedeutung, ob diese Sache vom Dieb oder Hehler leicht oder nur schwer verwertet werden kann, oder ob sie für ihn wegen des zu großen Risikos subjektiv gesehen nicht verwertbar ist; es kommt vielmehr nur auf ihre objektive Eigenschaft als Wertträger an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0093622Dokumentnummer
JJR_19750304_OGH0002_0130OS00147_7400000_002