Norm
StGB §164Rechtssatz
Die Verkaufsvermittlung fällt unter den Begriff des "Verhaltens", wobei es gleichgültig ist, ob der Vermittler selbst hieraus einen Vorteil zieht oder nicht. Ob der Kauf zustandekam, ist für die Vollendung der Diebstahlsteilnehmung auch ohne Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0094833Dokumentnummer
JJR_19610113_OGH0002_0070OS00224_6000000_001