Norm
StGB §5 FRechtssatz
Subjektiv erfordert der Tatbestand des § 164 StGB die Kenntnis des Täters davon, daß es sich um eine Sache handelt, die der Vortäter durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hat; es genügt aber bedingter Vorsatz hiefür und für die übrigen Tatbestandsmerkmale.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0088962Dokumentnummer
JJR_19761209_OGH0002_0130OS00123_7600000_001