Norm
StGB §156Rechtssatz
Zum Tatbestande des § 205 a StG ist nicht erforderlich, daß der Täter sein Vermögen wirklich vermindert, vielmehr genügt die Vortäuschung einer Vermögensverminderung. Der Annahme, es liege das vollendete Verbrechen des § 205 a StG vor, steht nicht entgegen, daß im Zuge des Strafverfahrens der vom Täter verheimlichte Vermögensbestandteil entdeckt und zur Befriedigung der Gläubiger verwendet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0094612Dokumentnummer
JJR_19331222_OGH0002_0050OS00673_3300000_001