- 11 Os 55/70
Entscheidungstext OGH 29.05.1970 11 Os 55/70
Veröff: EvBl 1971/47 S 77
- 9 Os 11/72
Entscheidungstext OGH 04.05.1972 9 Os 11/72
nur: Das Verbrechen ist erst mit dem Eintritt einer tatsächlichen Verringerung des Befriedigungsfonds der Gläubiger, mögen hievon auch alle oder nur einzelne Gläubiger unmittelbar betroffen sein, vollendet. (T1)
Beisatz: Eine (quotenmäßige) Befriedigung im Konkurs könnte nur mehr als Schadensgutmachung gewertet werden. (T2)
- 13 Os 49/72
Entscheidungstext OGH 25.05.1972 13 Os 49/72
nur T1
- 13 Os 93/74
Entscheidungstext OGH 12.12.1974 13 Os 93/74
nur T1
- 12 Os 20/80
nur: Das Verbrechen der betrügerischen Krida setzt weder die Überschuldung noch Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners, noch die Eröffnung des Konkurses und auch nicht die Kenntnis des Gemeinschuldners darum voraus. (T3)
- 9 Os 190/81
nur T1; Veröff: EvBl 1982/157 S 499
- 10 Os 194/81
Vgl auch; Beisatz: Auf die Vollstreckbarkeit der Gläubigeransprüche sowie auf die Anhängigkeit oder (gegebenenfalls) auf den Stand von Exekutionsverfahren oder Insolvenzverfahren kommt es nicht an. (T4)
Veröff: ÖJZ-LSK 1982/139
- 9 Os 164/82
nur T3
- 10 Os 184/83
Vgl auch; Veröff: SSt 55/44
- 12 Os 156/83
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Der Tatbestand des
§ 156 StGB stellt nicht auf die Herbeiführung einer Schuldnerinsolvenz ab. (T5)
- 10 Os 85/85
Entscheidungstext OGH 29.10.1985 10 Os 85/85
Vgl auch; nur T3; Beisatz:
§ 156 StGB stellt auf eine Insolvenz des Täters gar nicht ab. (T6)
- 11 Os 45/89
nur T3
- 15 Os 37/89
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Täters ist zwar für den Tatbestand des
§ 156 StGB nicht unmittelbar aktuell, für die Ausdeutung des Geschehens in objektiver und subjektiver Richtung indessen faktisch relevant. (T7)
- 14 Os 154/89
Entscheidungstext OGH 24.04.1990 14 Os 154/89
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Zahlungsunfähigkeit ist ein Tatbestandsmerkmal der fahrlässigen, nicht aber der betrügerischen Krida. (T8)
- 13 Os 77/90
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Das Bevorstehen einer Kridasituation oder deren Eintritt ist nicht Tatbestandserfordernis. (T9)
- 11 Os 122/90
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Eine tatbildmäßige Gläubigerschädigung, mit deren Eintritt das Delikt vollendet ist, liegt bereits vor, sobald es durch das Ausscheiden eines Vermögensobjektes als Aktivum aus dem exekutiv verwertbaren Schuldnervermögen zu einer (wirklichen) Verringerung dieses Vermögens und damit auch zu einer entsprechenden Schmälerung des Befriedigungsfonds der Gläubiger gekommen ist. (T10)
- 11 Os 87/90
nur T3
- 15 Os 5/91
Vgl auch; nur T1
- 11 Os 118/92
Vgl auch; Beisatz: Anders als bei der fahrlässigen Krida (
§ 159 StGB) ist das Bevorstehen oder der Eintritt einer Krisensituation nicht Tatbestandserfordernis des
§ 156 StGB. (T11)
- 15 Os 42/92
Vgl auch
- 14 Os 174/93
Vgl auch; nur T1; Beis wie T10
- 11 Os 144/94
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Überschuldung ist kein Tatbestandsmerkmal der betrügerischen Krida. (T12)
- 14 Os 101/95
Vgl auch
- 14 Os 179/95
Vgl auch
- 14 Os 178/95
Vgl auch; nur T3
- 11 Os 24/96
Vgl auch; nur T1
- 13 Os 95/99
Vgl auch; Beisatz: War eine Liegenschaft vor Einverleibung eines Belastungsverbotes und Veräußerungsverbotes mit Pfandrechten für offene Ansprüche belastet, deren Gesamthöhe den Liegenschaftswert übersteigt, kann die Intabulierung dieses Verbotes nicht ohne weiteres mit einer Gläubigerschädigung gleichgesetzt werden. (T13)
- 13 Os 29/00
Auch; Beisatz: Beim Verbrechen der betrügerischen Krida nach
§ 156 StGB tritt im Falle wirklicher Vermögensverringerung Deliktsvollendung ein, sobald der betreffende Gegenstand aus dem exekutiv verwertbaren Schuldnervermögen ausscheidet und dadurch die Befriedigung zumindest eines Gläubigers ganz oder teilweise beeinträchtigt wird, etwa durch Übereignung an Dritte. (T14)
- 11 Os 41/02
Vgl auch; nur T3
- 14 Os 141/01
Auch; nur: Das Verbrechen der betrügerischen Krida setzt weder die Überschuldung noch Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners voraus. (T15)
Beis wie T11 nur: Das Bevorstehen einer Krisensituation ist nicht Tatbestandserfordernis des
§ 156 StGB. (T16)
Beis wie T14 nur: Beim Verbrechen der betrügerischen Krida nach
§ 156 StGB tritt im Falle wirklicher Vermögensverringerung Deliktsvollendung ein, sobald der betreffende Gegenstand aus dem exekutiv verwertbaren Schuldnervermögen ausscheidet. (T17)
- 12 Os 33/03
Auch; nur T3
- 14 Os 69/03
Auch; nur T15
- 14 Os 92/03
Auch; Beis wie T14
- 11 Os 123/07h
Auch; nur T15; Beis ähnlich wie T16
- 15 Os 150/07h
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6
- 13 Os 90/08x
Vgl; Beisatz: Fehlende rechtliche Relevanz von „Liquiditätsschwierigkeiten". (T18)
- 15 Os 155/08w
nur T3; nur T15
- 12 Os 151/10p
nur T3
- 15 Os 148/10v
Vgl auch; Beisatz: Der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit ist weder für die Subsumtion unter
§ 156 StGB noch den Strafrahmen relevant. (T19)
- 13 Os 31/12a
Entscheidungstext OGH 30.08.2012 13 Os 31/12a
Vgl auch
- 13 Os 88/12h
Entscheidungstext OGH 18.10.2012 13 Os 88/12h
Auch; Beisatz: In Bezug auf den Tatbestand der betrügerischen Krida ist die Frage nach der Zahlungsfähigkeit von vornherein irrelevant. (T20)
- 12 Os 71/13b
Entscheidungstext OGH 17.10.2013 12 Os 71/13b
Auch
- 15 Os 10/16h
Entscheidungstext OGH 14.03.2016 15 Os 10/16h
Auch
- 12 Os 1/16p
Entscheidungstext OGH 14.07.2016 12 Os 1/16p
nur T3
- 14 Os 62/17z
Auch
- 14 Os 88/17y
Entscheidungstext OGH 13.02.2018 14 Os 88/17y
Auch
- 15 Os 63/18f
Auch
- 11 Os 95/18g
Auch; Beisatz: Ob eine dem Angeklagten erkennbare finanzielle Krise vorlag, ist nicht notwendiger Gegenstand der Feststellungen. (T21)