Norm
StGB §156Rechtssatz
Als Objekt des § 205 a StG (§ 156 StGB) kommen sämtliche Vermögensstücke in Betracht, die dem exekutiven Zugriff der Gläubigergemeinschaft unterliegen. Hiezu gehören auch Mietrechte, die entweder durch eine seitens eines Zwangsverwalters oder eine unmittelbar vorzunehmende Untervermietung den Gläubigern nutzbar gemacht werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0094653Dokumentnummer
JJR_19740116_OGH0002_0090OS00126_7300000_001