Norm
KO §1Rechtssatz
Die Arbeitskraft des Gemeinschuldners gehört nicht zur Konkursmasse, doch muß das volle angemessene Entgelt für von ihm geleistete Arbeit in die Masse fließen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0063677Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.10.2016