Norm
StGB §156Rechtssatz
Das Wesen liegt in der vorsätzlichen Verletzung der Gläubigerrechte durch die wirkliche oder scheinbare Verringerung des zur Befriedigung der Gläubiger bestimmten Vermögens. Die Vermögensverringerung muß kausal für die Verletzung der Befriedigungsrechte der Gläubiger sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0094747Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018