TE OGH 2003/1/8 13Os148/02

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Veröffentlicht am 08.01.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Jänner 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Habl, Dr. Ratz und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sergej W***** wegen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 5. September 2002, GZ 27 Hv 114/02w-81, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 8. Jänner 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Habl, Dr. Ratz und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sergej W***** wegen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 5. September 2002, GZ 27 Hv 114/02w-81, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Betroffenen Sergej W***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet, weil er am 25. Dezember 2001 in Linz unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit mit höherem Grade beruht, den Cihan K***** dadurch, dass er ihm einen Kopfstoß versetzte und mit einem Wagenheber gegen dessen Kopf zu schlagen versuchte, K***** jedoch mit dem Kopf ausweichen konnte, sodass er bloß im Bereich der linken Schulter und des Oberarms getroffen wurde, wodurch er lediglich Abschürfungen über der Jochbeinregion links, eine Prellung der linken Oberarmgegend sowie eine Schädelprellung erlitt, absichtlich schwer am Körper zu verletzen suchte,Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Betroffenen Sergej W***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet, weil er am 25. Dezember 2001 in Linz unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit mit höherem Grade beruht, den Cihan K***** dadurch, dass er ihm einen Kopfstoß versetzte und mit einem Wagenheber gegen dessen Kopf zu schlagen versuchte, K***** jedoch mit dem Kopf ausweichen konnte, sodass er bloß im Bereich der linken Schulter und des Oberarms getroffen wurde, wodurch er lediglich Abschürfungen über der Jochbeinregion links, eine Prellung der linken Oberarmgegend sowie eine Schädelprellung erlitt, absichtlich schwer am Körper zu verletzen suchte,

Sergej W***** hiedurch eine Tat begangen hat, die ihm - wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen - als Verbrechen der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 87 Abs 1 StGB zuzurechnen gewesen wäre, wobei zu befürchten ist, dass Sergej W***** sonst unter dem Einfluss einer geistigen oder seelischen Abartigkeit (ergänze: von höherem Grad, siehe US 6) eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen werde.Sergej W***** hiedurch eine Tat begangen hat, die ihm - wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen - als Verbrechen der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins,, 87 Absatz eins, StGB zuzurechnen gewesen wäre, wobei zu befürchten ist, dass Sergej W***** sonst unter dem Einfluss einer geistigen oder seelischen Abartigkeit (ergänze: von höherem Grad, siehe US 6) eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen werde.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, die jedoch fehl geht. Die Beschwerde vermisst Feststellungen zur Absichtlichkeit der Anlasstat, übersieht jedoch die ohnedies getroffene Konstatierung (US 4).Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, die jedoch fehl geht. Die Beschwerde vermisst Feststellungen zur Absichtlichkeit der Anlasstat, übersieht jedoch die ohnedies getroffene Konstatierung (US 4).

Mit dem weiter erhobenen Einwand, der Nichtigkeitswerber habe nicht vorsätzlich oder gar absichtlich gehandelt, weil die Konstatierung eines solchen Handelns bei gleichzeitiger Annahme der Zurechnungsunfähigkeit nicht möglich sei, mit dem die Beschwerde somit inhaltlich einen Widerspruch (Z 5) in der Urteilsbegründung behauptet, verwechselt sie die Fähigkeit, überhaupt einen Willen zu bilden, von jener, diesen (gebildeten) Willen verantwortlich an den Rechtsnormen auszurichten (zuletzt 13 Os 106/02).Mit dem weiter erhobenen Einwand, der Nichtigkeitswerber habe nicht vorsätzlich oder gar absichtlich gehandelt, weil die Konstatierung eines solchen Handelns bei gleichzeitiger Annahme der Zurechnungsunfähigkeit nicht möglich sei, mit dem die Beschwerde somit inhaltlich einen Widerspruch (Ziffer 5,) in der Urteilsbegründung behauptet, verwechselt sie die Fähigkeit, überhaupt einen Willen zu bilden, von jener, diesen (gebildeten) Willen verantwortlich an den Rechtsnormen auszurichten (zuletzt 13 Os 106/02).

Das Beschwerdeargument, dass der eine Kopfstoß "niemals tauglich" gewesen wäre, eine schwere Körperverletzung herbeizuführen, dies, zumal das Opfer ohnedies gewarnt gewesen sei und dem Beschwerdeführer hätte ausweichen können, der von vorneherein zum Scheitern verurteilte Versuch somit untauglich gewesen wäre, orientiert sich einmal mehr nicht an den gesamten Urteilskonstatierungen des mehrfachen Zuschlagens mit einem Wagenheber (US 4 oben) und des nach Warnung gerade noch "reflektorischen" Ausweichens des Tatopfers (US 4 Mitte), welcher dennoch getroffen und verletzt wurde, und teils nur durch das Ausweichen, teils durch die Hilfe von Hausbewohnern weitere Angriffe abwehren konnte (US 3, 5).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach - als Mängelrüge unbegründet, als Subsumtionsrüge nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, sodass über die (angemeldete, nicht jedoch ausgeführte) Berufung des Betroffenen das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (§ 285d, § 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach - als Mängelrüge unbegründet, als Subsumtionsrüge nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, sodass über die (angemeldete, nicht jedoch ausgeführte) Berufung des Betroffenen das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (Paragraph 285 d,, Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E68039 13Os148.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00148.02.0108.000

Dokumentnummer

JJT_20030108_OGH0002_0130OS00148_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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