Norm
StGB §21Rechtssatz
In eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB ist einzuweisen, wer eine Tat begeht, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, und nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil er sie unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ ll StGB) begangen hat, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. Könnte der Täter ungeachtet des erwähnten Einflusses schon aus einem anderen Grund nicht bestraft werden, so darf er nicht eingewiesen werden. Rücktritt vom Versuch hindert daher die Einweisung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119622Dokumentnummer
JJR_20050113_OGH0002_0150OS00149_0400000_001