Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krajina als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung der Herta W***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 1. April 2009, GZ 28 Hv 3/09i-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herta W***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil sie in Lichtenberg unter dem Einfluss eines ihre Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, Personen gefährlich mit dem Tod bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen (§ 107 Abs 1 und Abs 2 StGB), und zwar
1.) am 18. August 2008 Peter B***** durch die Äußerung „Sie sind ein Verbrecher. Die Neuen gehören weg. Und eines sag ich Ihnen, morgen sind Sie tot!";
2.) am 19. August 2008 Brigitte H***** durch die Äußerung: „Sie sind schuld, dass ich sterben muss und morgen sind Sie auch tot!";
3.) am 10. September 2008 ihren Enkel Mark W*****, indem sie ihm plötzlich von hinten eine Jeans um den Hals legte und ihn damit zurückzog, wobei sie äußerte „i bring di um W*****".
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen, die ihr Ziel verfehlt.
Einen Widerspruch (Z 5 dritter Fall) erblickt die Rüge darin, dass die Tatrichter einerseits annahmen, die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit der Betroffenen sei zu den Tatzeitpunkten aufgehoben gewesen (US 5, 7), andererseits ihr aber „bewusstes Handeln und somit vorsätzliches Handeln" unterstellten (US 4). Damit verkennt sie aber, dass Schuldfähigkeit keine Voraussetzung für die Bildung des Vorsatzes ist (Reindl in WK2 § 5 Rz 4). Ein nichtigkeitsrelevanter Widerspruch im Sinne einer logischen Unvereinbarkeit der beiden Aussagen liegt somit nicht vor. Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftssätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583).
Indem die Tatsachenrüge unter selektiver Heranziehung einzelner Zeugenaussagen behauptet, die Tatopfer hätten sich tatsächlich nicht vor der Betroffenen gefürchtet (vgl aber Zeugin Brigitte H*****: „Ich habe mich wirklich gefürchtet." [ON 53/S 13]; Zeuge Mark W*****: „... aber ich habe einen Schock gehabt, g'scheit g'schreckt hab ich mich halt!" [ON 53/S 20]), gelingt es ihr nicht, erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der Feststellungen zu den entscheidenden Tatsachen zu wecken. Zudem übersieht die Beschwerdeführerin, dass es zur Erfüllung des Tatbestands des § 107 Abs 1 StGB nicht erforderlich ist, dass die gefährliche Drohung tatsächlich Furcht und Unruhe bewirkt (Fabrizy StGB9 § 107 Rz 5). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Anmerkung
E9166015Os96.09wEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0150OS00096.09W.0819.000Zuletzt aktualisiert am
05.10.2009