TE OGH 2007/5/30 15Os54/07s

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Veröffentlicht am 30.05.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Mai 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin in der Maßnahmensache des Tomislav Z***** wegen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld und Strafe des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. Februar 2007, GZ 111 Hv 105/06h-74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 30. Mai 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin in der Maßnahmensache des Tomislav Z***** wegen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld und Strafe des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. Februar 2007, GZ 111 Hv 105/06h-74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Tomislav Z***** wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 26. Mai 2006 in Wien unter dem Einfluss einer paranoiden Psychose, sohin eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, Ronald V***** durch zwei Stiche mit einem ca 20 cm langen Messer in Richtung Nierengegend eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versuchte, somit eine Tat begangen hat, die ihm - wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen - als Verbrechen der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB zuzurechnen gewesen wäre, und nach seiner Person, nach seinem Zustand sowie nach der Art der Tat zu befürchten ist, dass er sonst unter dem Einfluss seiner seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.Tomislav Z***** wurde gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 26. Mai 2006 in Wien unter dem Einfluss einer paranoiden Psychose, sohin eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, Ronald V***** durch zwei Stiche mit einem ca 20 cm langen Messer in Richtung Nierengegend eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versuchte, somit eine Tat begangen hat, die ihm - wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen - als Verbrechen der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15,, 87 Absatz eins, StGB zuzurechnen gewesen wäre, und nach seiner Person, nach seinem Zustand sowie nach der Art der Tat zu befürchten ist, dass er sonst unter dem Einfluss seiner seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Betroffenen aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Betroffenen aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider hat das Schöffengericht die Feststellung der auf die Zufügung einer schweren Körperverletzung gerichteten Absicht im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen rechtsstaatlich vertretbar aus dem äußeren Tatgeschehen und überdies aus dem nach den Angaben des für glaubwürdig befundenen Zeugen Ronald V***** tataktuell bekundeten Vorhaben des Betroffenen, er werde ihn abstechen, erschlossen. Dabei haben die Tatrichter auch - wie der Vollständigkeit halber bemerkt sei - den zur Tatzeit in der in § 21 Abs 1 StGB beschriebenen Weise beeinträchtigten psychischen Zustand des Betroffenen berücksichtigt (US 7). Dass die angeführten Gründe dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug scheinen, reicht zur Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes jedenfalls nicht hin.Der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider hat das Schöffengericht die Feststellung der auf die Zufügung einer schweren Körperverletzung gerichteten Absicht im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen rechtsstaatlich vertretbar aus dem äußeren Tatgeschehen und überdies aus dem nach den Angaben des für glaubwürdig befundenen Zeugen Ronald V***** tataktuell bekundeten Vorhaben des Betroffenen, er werde ihn abstechen, erschlossen. Dabei haben die Tatrichter auch - wie der Vollständigkeit halber bemerkt sei - den zur Tatzeit in der in Paragraph 21, Absatz eins, StGB beschriebenen Weise beeinträchtigten psychischen Zustand des Betroffenen berücksichtigt (US 7). Dass die angeführten Gründe dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug scheinen, reicht zur Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes jedenfalls nicht hin.

Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) mit eigenständigen, überdies spekulativen Schlussfolgerungen aus Ausführungen des gerichtspsychiatrischen Sachverständigen (S 317, vgl aber S 481 f/I) die vom Erstgericht ausdrücklich festgestellte (US 4), auf Zufügung einer schweren Körperverletzung gerichtete Absicht des Betroffenen bestreitet, hält sie nicht am gesamten Urteilssachverhalt fest und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581). Im Übrigen ist die Fähigkeit, überhaupt einen Willen zu bilden, von jener, diesen (gebildeten) Willen verantwortlich an den Rechtsnormen auszurichten, zu unterscheiden, weshalb auch ein Zurechnungsunfähiger eine Verletzungsabsicht haben kann (RIS-Justiz RS0115231).Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) mit eigenständigen, überdies spekulativen Schlussfolgerungen aus Ausführungen des gerichtspsychiatrischen Sachverständigen (S 317, vergleiche aber S 481 f/I) die vom Erstgericht ausdrücklich festgestellte (US 4), auf Zufügung einer schweren Körperverletzung gerichtete Absicht des Betroffenen bestreitet, hält sie nicht am gesamten Urteilssachverhalt fest und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581). Im Übrigen ist die Fähigkeit, überhaupt einen Willen zu bilden, von jener, diesen (gebildeten) Willen verantwortlich an den Rechtsnormen auszurichten, zu unterscheiden, weshalb auch ein Zurechnungsunfähiger eine Verletzungsabsicht haben kann (RIS-Justiz RS0115231).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung ebenso zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO) wie die im Verfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile gesetzlich nicht eingeräumte Berufung „wegen Schuld".Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung ebenso zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) wie die im Verfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile gesetzlich nicht eingeräumte Berufung „wegen Schuld".

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die (nicht ausgeführte) Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe (§ 285i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die (nicht ausgeführte) Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E84448 15Os54.07s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0150OS00054.07S.0530.000

Dokumentnummer

JJT_20070530_OGH0002_0150OS00054_07S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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