TE OGH 2007/7/3 11Os66/07a

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Veröffentlicht am 03.07.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Juli 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Fuchs als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Höller als Schriftführerin, im Verfahren zur Unterbringung des Betroffenen Roland B***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 7. März 2007, GZ 24 Hv 7/07b-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Juli 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Fuchs als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Höller als Schriftführerin, im Verfahren zur Unterbringung des Betroffenen Roland B***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 7. März 2007, GZ 24 Hv 7/07b-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB die Unterbringung des Betroffenen Roland B***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet, weil er am 28. August 2006 in Gmünd unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, sohin einer geistigen Abartigkeit höheren Grades,Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB die Unterbringung des Betroffenen Roland B***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet, weil er am 28. August 2006 in Gmünd unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, sohin einer geistigen Abartigkeit höheren Grades,

versucht hat, seinem Großvater Felix B***** absichtlich eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) zuzufügen, indem er mit den Worten „Ich hau dir´s Messer eine, du alter Hund" ein spitzes Messer mit einer 20 cm langen Klinge in Richtung seines Bauches stieß, wobei Felix B***** den Stich mit einem Schneidbrett abwehren konnte, mithin eine mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Tat begangen hat, die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB zuzurechnen wäre, und weil nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten ist, dass er sonst unter dem Einfluss seiner geistigen und seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.versucht hat, seinem Großvater Felix B***** absichtlich eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) zuzufügen, indem er mit den Worten „Ich hau dir´s Messer eine, du alter Hund" ein spitzes Messer mit einer 20 cm langen Klinge in Richtung seines Bauches stieß, wobei Felix B***** den Stich mit einem Schneidbrett abwehren konnte, mithin eine mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Tat begangen hat, die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15,, 87 Absatz eins, StGB zuzurechnen wäre, und weil nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten ist, dass er sonst unter dem Einfluss seiner geistigen und seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen dieses Urteil aus Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO iVm § 433 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen kommt Berechtigung zu.Der gegen dieses Urteil aus Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 433, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen kommt Berechtigung zu.

Zutreffend moniert der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge fehlende Feststellungen zur absichtlichen Begehungsweise. Den Entscheidungsgründen ist nämlich nur zu entnehmen, dass er einen Stoß mit einem eine Klingenlänge von 20 cm aufweisenden Messer in Richtung des Bauches seines Großvaters führte (US 4 erster Absatz), nicht aber, mit welcher Intention er dabei handelte (US 7 vorletzter Absatz).

Eine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB setzt jedoch eine mit Strafe bedrohte Handlung voraus, die nur dann gegeben ist, wenn sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des in Betracht gezogenen Deliktes erfüllt ist (RIS-Justiz RS0119623; Ratz in WK² § 21 Rz 14 mwN). Die Anlasstat muss, wie die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt, als folgerichtige Betätigung eines auf die Herbeiführung des verpönten Erfolges gerichteten Willens erscheinen; hinter ihr muss ein Täterwille stehen, der dem Täter, hätte er mit Bewusstsein und Einsicht eines geistig gesunden Menschen gehandelt, nach § 5 StGB zuzurechnen wäre.Eine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB setzt jedoch eine mit Strafe bedrohte Handlung voraus, die nur dann gegeben ist, wenn sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des in Betracht gezogenen Deliktes erfüllt ist (RIS-Justiz RS0119623; Ratz in WK² Paragraph 21, Rz 14 mwN). Die Anlasstat muss, wie die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt, als folgerichtige Betätigung eines auf die Herbeiführung des verpönten Erfolges gerichteten Willens erscheinen; hinter ihr muss ein Täterwille stehen, der dem Täter, hätte er mit Bewusstsein und Einsicht eines geistig gesunden Menschen gehandelt, nach Paragraph 5, StGB zuzurechnen wäre.

Das Fehlen zureichender Feststellungen zum deliktsspezifischen Tatvorsatz - hier der für das Verbrechen nach § 87 Abs 1 StGB essentiellen Absicht, das Opfer schwer zu verletzen - macht die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Anordnung der Verfahrenserneuerung unvermeidlich (§ 285 e StPO).Das Fehlen zureichender Feststellungen zum deliktsspezifischen Tatvorsatz - hier der für das Verbrechen nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB essentiellen Absicht, das Opfer schwer zu verletzen - macht die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Anordnung der Verfahrenserneuerung unvermeidlich (Paragraph 285, e StPO).

Anmerkung

E84847 11Os66.07a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00066.07A.0703.000

Dokumentnummer

JJT_20070703_OGH0002_0110OS00066_07A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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