Norm
JGG §1 Z1Rechtssatz
Aus der normativ festgelegten mangelnden Strafbarkeit Unmündiger (§ 4 Abs 1 JGG) kann nicht geschlossen werden, die auf dem geistigen Niveau Unmündiger stehenden Erwachsenen seien ebenfalls generell diskretions- und dispositionsunfähig. Beim Strafausschließungsgrund des § 4 Abs 1 JGG handelt es sich um eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung fehlender Diskretions- bzw Dispositionsfähigkeit, die auch dann Platz greift, wenn eine unmündige Person das Unrecht der Tat zu begreifen und dieser Einsicht gemäß zu agieren vermag (vgl WK² § 4 JGG Rz 2). Die Regelung des § 4 Abs 1 JGG kommt allerdings nur Personen zugute, deren vierzehntes Lebensjahr noch nicht vollendet ist (§ 1 Z 1 JGG). Nach erreichter Mündigkeit ist stets im Einzelfall das Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 StGB zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120816Im RIS seit
13.07.2006Zuletzt aktualisiert am
23.01.2012