Norm: StGB §107
Rechtssatz: Die Tatvollendung setzt nicht die namentlich richtige Bezeichnung der bedrohten Person voraus. Entscheidungstexte 12 Os 151/21d Entscheidungstext OGH 24.02.2022 12 Os 151/21d European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133909 Im RIS seit 11.04.2022 ... mehr lesen...
Norm: StGB §107StGB §62StGB §67 Abs2
Rechtssatz: Das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB ist kein Erfolgesdelikt. Daher liegt keine Begehung im Inland im Sinn des § 62 StGB vor, wenn dieses Vergehen vom Ausland aus gegen ein in Österreich aufhältiges Opfer begangen wird. Entscheidungstexte 6 BS 280/20g Entscheidungstext OLG Innsbruck 16.12.2020 6 BS 280/20g ... mehr lesen...
Norm: StGB §107
Rechtssatz: § 107 Abs 1 StGB ist kein Erfolgsdelikt. Entscheidungstexte 11 Ns 54/18g Entscheidungstext OGH 16.10.2018 11 Ns 54/18g European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132260 Im RIS seit 08.11.2018 Zuletzt aktualisiert am 08.11.2018 mehr lesen...
Norm: StGB §74 Abs1 Z5StGB §105StGB §107
Rechtssatz: Die Ankündigung der Aufdeckung einer bestimmten sexuellen Orientierung allein kann nicht als Drohmittel iSd § 74 Abs 1 Z 5 StGB fungieren, mag diese auch im unmittelbaren sozialen Naheverhältnis einer Person als unerwünscht eingestuft werden. Entscheidungstexte 12 Os 90/13x Entscheidungstext OGH 23.01.2014 12 Os 90/13x ... mehr lesen...
Norm: EMRK Art8GRC Art21StGB §74 Abs1 Z5StGB §105StGB §107
Rechtssatz: Die Einstellung der Gesellschaft zur Homosexualität hat sich in den letzten Jahrzehnten grundlegend gewandelt (Aufhebung der Strafbarkeit homosexueller Handlungen unter Erwachsenen; weitgehend schon erfolgte rechtliche Gleichstellung von homosexuellen Paaren mit Ehepaaren – Eingetragene Partnerschafts-G). Der Schutz der Intimsphäre (Art 8 EMRK) erfasst selbstverständlich auc... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Abs1 Z5StGB §105StGB §107ABGB §1330 Abs1 AABGB §1330 Abs2 BII
Rechtssatz: Mit der Bekanntgabe der sexuellen Orientierung durch einen Dritten ist zwar – bei Fehlen des Einverständnisses des Betroffenen – ein idR rechtswidriger Eingriff in höchstpersönliche Rechte verbunden, aber – wie auch bei der Offenbarung sonstiger persönlicher Lebensumstände (wie etwa eines religiösen Bekenntnisses oder des Fehlens eines solchen; des Eingehen... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs1 BIABGB §1330 Abs1 AABGB §1330 Abs2 BIIStGB §74 Abs1 Z5StGB §105StGB §107
Rechtssatz: Der Vorwurf von Prostitution (Sexarbeit) ist geeignet, die diese verrichtende Person in der öffentlichen Meinung herabzusetzen, und demnach ehrenrührig und somit taugliches Drohmittel iSd § 74 Abs 1 Z 5 StGB. Entscheidungstexte 12 Os 90/13x Entscheidungstext OGH 23.01.2014 12 Os 90... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian K***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB eingewiesen, weil er am 9. Oktober 2009 in Salzburg unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhe, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, Dr. Helfried R*****, Dr. Hans Ra***** und Dr. Elisabeth S***** durch jeweils gegenüber Stephan D***... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter P***** des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter P***** des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 Absatz eins,, 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er nach dem 4. Juli 2007 in Villach und anderen Orten versucht, Irmgard P*****, Christian P***** und Elisatbeth P***** durch gefährliche Dr... mehr lesen...
Gründe: In der Medienrechtssache des Antragstellers Ing. Siegfried K***** gegen die Antragsgegnerin K***** GmbH & Co KG (vormals K***** GmbH & Co KG) wegen §§ 6 Abs 1, 8a Abs 6 MedienG, AZ 9 Hv 133/06i des Landesgerichts für Strafsachen Graz, wurden mit Urteil dieses Gerichts vom 27. Februar 2007 (ON 14) die Anträge des Antragstellers, der Antragsgegnerin wegen der in dem unter der Überschrift „Zwei Teile sind kein Ganzes" und der Subüberschrift „Protokoll eines seit 15 M... mehr lesen...
Gründe: In der Medienrechtssache des Antragstellers Heinz Christian S***** gegen die Antragsgegnerin „Ö*****"-***** GmbH, AZ 091 Hv 132/06g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, wurde die Antragsgegnerin mit Urteil vom 19. Dezember 2006 (ON 6) gemäß § 6 MedienG zur Zahlung einer Entschädigung von 2.000 Euro verpflichtet, weil durch die in der periodischen Druckschrift „Ö*****" vom 5. September 2006 auf S 6 der Beilage „O*****" veröffentlichte Bildgeschichte, in welcher der Antra... mehr lesen...
Gründe: Der Medienrechtssache des Antragstellers Mag. Hilmar K***** gegen die Antragsgegnerin G***** als Medieninhaberin, AZ 9a E Vr 5741/00, Hv 3399/00 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, lag eine im Druckwerk „w*****" auf Seite 7 in der Ausgabe Nr 4 Juni/Juli 2000 in der Rubrik „Ladstätters Medienkommentare" veröffentlichte Abbildung zugrunde, die den von Frauen und Kindern umringten Antragsteller mit einer Adjustierung zeigt, die an die nationalsozialistische Uniform der ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Betroffene gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Nach dem Urteilstenor hat er „am 1. März 2007 in Steyr unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades, nämlich einer Geisteskrankheit beruht, die sowohl Symptome einer manischen Stimmungsauslenkung als auch einer Demenz aufweist, durc... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johannes W***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhte, nämlich einer anhaltenden wahnhaften Störung, eine Tat beging, die ihm außer diesem Zustand als das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB zuzu... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard P*****, soweit für die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, der Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB (A.) und der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (D.) schuldig erkannt. Danach hat er in Salzburg Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard P*****, soweit für die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, der Vergehen des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins, StGB (... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Abs1 Z5StGB §107
Rechtssatz: Zorn schließt die Ernstlichkeit einer (Todes-)Drohung keineswegs aus. Entscheidungstexte 11 Os 119/05t Entscheidungstext OGH 13.12.2005 11 Os 119/05t Schlagworte Todesdrohung European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120360 Dokument... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil - das auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Schuld- und Freisprüche enthält - wurde Rabah M***** unter anderem der Verbrechen der „teils versuchten, teils vollendeten Vergewaltigung" nach „§§ 201 Abs 1, 15 StGB" (B; vgl zur Terminologie 15 Os 175/03, EvBl 2004/153, 688) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1, Abs 2 StGB (D) schuldig erkannt. Danach hat er Mit dem angefochtenen Urteil - das auch unbekämpft in Rechtskraft ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftig gewordene Freisprüche enthaltenden Urteil wurde Amir Andreas M***** des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er Mitte September 2003 in Radstadt Annemarie L***** durch die Äußerung, sie solle eine Tablette schlucken, ansonsten tue "er ihr was", wobei er die Äußerung dadurch bekräftigte, dass er ein Messer mit ausgezogener Klinge vor seinem Oberkörper hielt, somit durch gefährliche Drohung zuminde... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z5StGB §107MedienG §1 Abs1 Z12MRK Art10 Abs2 IV3cMRK Art10 Abs2 VStPO §281 Abs1 Z5aStPO §292StPO §362 Abs1 Z2
Rechtssatz: Auch nach Einführung der Tatsachenrüge (§§ 281 Abs 1 Z 5a, 345 Abs 1 Z 10a StPO) kann der Bedeutungsinhalt einer Äußerung, der eine Tatfrage darstellt, nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Dem Generalprokurator steht dazu jedoch ein Antrag ... mehr lesen...
Gründe: Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Korneuburg vom 28. Jänner 2002, GZ 502 Hv 4/02i-9, wurde Christine M***** des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Ihrer Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 16. Mai 2002 (AZ 23 Bs 106/02 = ON 15) ohne Wiederholung ode... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche enthält, wurde Gheorghe Dumitru C***** der Verbrechen (A) der erpresserischen Entführung nach § 102 Abs 2 Z 1 erster Fall und Abs 4 StGB, (B/1) der versuchten schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 2 (zu ergänzen: und § 15) StGB, (B/2/a und b) der versuchten schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 (zu ergänzen: und § 15) StGB, (C/2) der schweren Nötigung nac... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch beinhaltenden Urteil wurde Rudolf K***** der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (I.) sowie der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II.) schuldig erkannt. Demnach hat er in Zurndorf Edeltraud K***** Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch beinhaltenden Urteil wurde Rudolf K***** der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftig gewordene Freisprüche enthaltenden Urteil wurde Johannes H***** der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (I. und II.4.a), des Verbrechens (richtig der Verbrechen) der schweren Nötigung nach §§ 105, 106 Abs 1 Z 1 StGB (II.1.), des Verbrechens (richtig der Verbrechen) des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (II.2.), des Vergehens (richtig der Vergehen) des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Tibor V***** (zu I./) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 2 und 3, 130 zweiter Satz zweiter Fall, 15 StGB sowie der Vergehen (zu II./) der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, (zu III./) der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 81 Z 1 StGB, (zu IV./) der Hehlerei nach § 164 Abs 2 und 3 StGB, (z... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef L***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 erster Fall StGB und der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef L***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, erster Fall StGB und der ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen - auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche des Angeklagten C***** und Verfolgungsvorbehalte gemäß § 263 Abs 2 StPO enthaltenden - Urteil wurden Johann M***** (zu III) des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1, 2 und 4 zweiter Satz StGB, Alen C***** der Verbrechen (zu IA, B) des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 (zu ergänzen) und 2, 130 zweiter... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Ia3bStGB §107
Rechtssatz: Aufwendungen eines Bedrohten für die Sicherung seiner Wohnung durch eine Alarmanlage, durch ein Balkenschloß und durch eine Geheimnummer nach Abschluß der Straftat sind Aufwendungen, die nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit der festgestellten gefährlichen Drohung des Drohenden stehen. Die Maßnahmen dienen auch nicht zur Abwehr eines konkreten unmittelbar bevorstehenden Schadensereignisses. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte hat den Kläger und dessen Lebensgefährtin Brigitte M***** am 24.5.1995 durch die telefonischen (auf das Tonband eines Anrufbeantworters gesprochenen) Äußerungen "ihr zwa werds net oid" und "stirb langsam, Baby" gefährlich bedroht; er wurde deshalb mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21.2.1996 wegen § 107 Abs 1 StGB (Vergehen der gefährlichen Drohung) zu einer zweimonatigen Freiheitsstrafe unter Setzung einer dreijährigen Pro... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Ia3bABGB §1304 EABGB §1311 IIaABGB §1330 AStGB §107
Rechtssatz: Es besteht zwar ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Verdienstentgang des Provozierten, den er dadurch erleidet, daß er wegen Verletzung des Provokateurs in Haft genommen wird, und dem Verhalten des Provozierenden, dieser Schaden wird aber nicht vom Schutzzweck der verletzten
Norm: erfaßt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begab sich am 10.3.1995 kurz vor Arbeitsschluß an die Arbeitsstätte des Beklagten. Zuvor war ihm von seiner Ehefrau, einer Arbeitskollegin des Beklagten, mitgeteilt worden, daß sie von diesem als "Hurenfrau" beschimpft wurde. An der Arbeitsstätte des Beklagten fand ein kurzes Gespräch zwischen den Streitteilen statt, dessen Inhalt sich nicht mehr feststellen läßt. Der Beklagte fühlte sich vom Kläger bedroht. Er bekam Angst und ließ sich von einem ... mehr lesen...