Norm
StGB §74 Abs1 Z5Rechtssatz
Die Ankündigung der Aufdeckung einer bestimmten sexuellen Orientierung allein kann nicht als Drohmittel iSd § 74 Abs 1 Z 5 StGB fungieren, mag diese auch im unmittelbaren sozialen Naheverhältnis einer Person als unerwünscht eingestuft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129289Im RIS seit
24.03.2014Zuletzt aktualisiert am
24.03.2014