Norm
StGB §107Rechtssatz
Das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB ist kein Erfolgesdelikt. Daher liegt keine Begehung im Inland im Sinn des § 62 StGB vor, wenn dieses Vergehen vom Ausland aus gegen ein in Österreich aufhältiges Opfer begangen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2020:RI0100082Im RIS seit
23.08.2021Zuletzt aktualisiert am
23.08.2021