Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. September 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Reichly als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Christian K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 9. Juni 2010, GZ 13 Hv 21/10g-57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Wels verwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Betroffene auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian K***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB eingewiesen, weil er am 9. Oktober 2009 in Salzburg unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhe, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, Dr. Helfried R*****, Dr. Hans Ra***** und Dr. Elisabeth S***** durch jeweils gegenüber Stephan D***** getätigte, im Urteil näher bezeichnete Äußerungen mit dem Tod gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und dadurch das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB beging.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, der Berechtigung zukommt.
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen tätigte der Rechtsmittelwerber die inkriminierten Äußerungen gegenüber seinem psychosozialen Betreuer Stephan D*****, jedoch (erkennbar, siehe US 4 f) in Abwesenheit des Dr. Helfried R*****, des Dr. Hans Ra***** und der Dr. Elisabeth S*****, wobei es dem Betroffenen gerade darauf ankam, durch diese Äußerungen bei den bedrohten Personen eine begründete Besorgnis vor einem Anschlag auf deren Leben hervorzurufen und sie dadurch in Furcht und Unruhe zu versetzen. Er hielt es weiters für möglich und fand sich damit ab, dass die getätigten Äußerungen den bedrohten Dritten mitgeteilt werden (US 3 f).
Zutreffend weist die Rechtsrüge (Z 9 lit a) auf einen Rechtsfehler mangels Feststellungen hin, setzt doch die Strafbarkeit der gefährlichen Drohung gegenüber einer nicht anwesenden Person die Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) des Drohenden voraus, dass diese von der Mittelsperson an den Bedrohten weitergeleitet wird (RIS-Justiz RS0093126 [T4]; Schwaighofer in WK² § 107 Rz 7; Kienapfel/Schroll, StudB BT I² § 107 RN 11 jeweils mwN). Der vom Erstgericht konstatierte bedingte Vorsatz reicht nicht aus. Dies zwingt zur Aufhebung des Urteils und Verweisung der Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung, womit sich ein Eingehen auf das weitere Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde erübrigt.
Mit seiner Berufung war der Rechtsmittelwerber auf diese Entscheidung zu verweisen.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E95307European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0140OS00113.10I.0928.000Im RIS seit
10.11.2010Zuletzt aktualisiert am
10.11.2010