Norm
ABGB §1295 Ia3bRechtssatz
Es besteht zwar ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Verdienstentgang des Provozierten, den er dadurch erleidet, daß er wegen Verletzung des Provokateurs in Haft genommen wird, und dem Verhalten des Provozierenden, dieser Schaden wird aber nicht vom Schutzzweck der verletzten Norm erfaßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108517Dokumentnummer
JJR_19970828_OGH0002_0030OB02273_96B0000_001