Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Johannes W***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB (§ 107 Abs 1 und Abs 2 StGB) über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 22. Februar 2007, GZ 13 Hv 22/07i-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Johannes W***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB (Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB) über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 22. Februar 2007, GZ 13 Hv 22/07i-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johannes W***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhte, nämlich einer anhaltenden wahnhaften Störung, eine Tat beging, die ihm außer diesem Zustand als das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB zuzurechnen gewesen wäre, indem er am 2. Mai 2006 in Mariazell die Richterin Dr. Maria H***** durch die Äußerung, sie sei ein Gfrast, vor dem schon dem G***** Ferdl gegraust habe, sie solle möglichst schnell wieder zum Ossiachersee fahren und ihr Haus in der O*****straße werde auch noch draufgehen, sie sei der Abschaum der Menschheit, es gebe nichts Ärgeres, sie habe das ganze Mariazellerland ruiniert, er werde sie beim Europäischen Gerichtshof fertig machen, sie werde dann am Hauptplatz in Bruck an der Mur angezündet, sie sei das Urübel, mit dem Tod oder einer erheblichen Verstümmelung gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johannes W***** gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhte, nämlich einer anhaltenden wahnhaften Störung, eine Tat beging, die ihm außer diesem Zustand als das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB zuzurechnen gewesen wäre, indem er am 2. Mai 2006 in Mariazell die Richterin Dr. Maria H***** durch die Äußerung, sie sei ein Gfrast, vor dem schon dem G***** Ferdl gegraust habe, sie solle möglichst schnell wieder zum Ossiachersee fahren und ihr Haus in der O*****straße werde auch noch draufgehen, sie sei der Abschaum der Menschheit, es gebe nichts Ärgeres, sie habe das ganze Mariazellerland ruiniert, er werde sie beim Europäischen Gerichtshof fertig machen, sie werde dann am Hauptplatz in Bruck an der Mur angezündet, sie sei das Urübel, mit dem Tod oder einer erheblichen Verstümmelung gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Betroffenen gegen dieses Einweisungserkenntnis aus den Gründen der Z 4, 5, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde die „wegen Widersprüchen im Gutachten des Sachverständigen Dris. H*****" beantragte „Beiziehung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen gemäß § 126 StPO zum Beweis dafür, dass der Antrag auf Unterbringung gemäß § 21 Abs 1 StGB nicht gerechtfertigt ist und Herr W***** nicht gefährlich ist" (S 439), zu Recht abgelehnt (S 441).Der vom Betroffenen gegen dieses Einweisungserkenntnis aus den Gründen der Ziffer 4,, 5, 9 Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde die „wegen Widersprüchen im Gutachten des Sachverständigen Dris. H*****" beantragte „Beiziehung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen gemäß Paragraph 126, StPO zum Beweis dafür, dass der Antrag auf Unterbringung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB nicht gerechtfertigt ist und Herr W***** nicht gefährlich ist" (S 439), zu Recht abgelehnt (S 441).
Der Antragsteller vermochte nämlich keine dem Befund oder dem Gutachten des beigezogenen Sachverständigen anhaftende Mängel der in den §§ 125, 126 StPO bezeichneten Art aufzuzeigen, deren Vorliegen das Gesetz für die Einholung des Gutachtens eines anderen Sachverständigen voraussetzt. Der Experte wurde in der Hauptverhandlung vom 22. Februar 2007 (S 425 bis 439) ergänzend zu seinem schriftlichen Gutachten (ON 19) befragt und hat unter anderem dargelegt, dass aus sachverständiger Sicht die Befürchtung besteht, der Betroffene werde unter dem Einfluss seiner geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad eine Prognosetat, also eine mit Strafe bedrohte Handlung, welche schwere Folgen nach sich zieht, begehen (S 435 ff). Dabei hat er auch die Ausführungen eines in einem früheren Verfahren gegen den Betroffenen gerichtlich beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen in seine Expertise einbezogen. Das gegenständliche pauschale Begehren nach einem weiteren Gutachten zielte demnach der Sache nach bloß auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis ab, weil nur eine Beweiswiederholung in der nicht (im Sinne der §§ 125 f StPO) indizierten Erwartung eines für den Betroffenen günstigeren Ergebnisses begehrt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 351) und letztlich unzulässig die Richtigkeit des Gutachtens des Sachverständigen in Frage gestellt wurde.Der Antragsteller vermochte nämlich keine dem Befund oder dem Gutachten des beigezogenen Sachverständigen anhaftende Mängel der in den Paragraphen 125,, 126 StPO bezeichneten Art aufzuzeigen, deren Vorliegen das Gesetz für die Einholung des Gutachtens eines anderen Sachverständigen voraussetzt. Der Experte wurde in der Hauptverhandlung vom 22. Februar 2007 (S 425 bis 439) ergänzend zu seinem schriftlichen Gutachten (ON 19) befragt und hat unter anderem dargelegt, dass aus sachverständiger Sicht die Befürchtung besteht, der Betroffene werde unter dem Einfluss seiner geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad eine Prognosetat, also eine mit Strafe bedrohte Handlung, welche schwere Folgen nach sich zieht, begehen (S 435 ff). Dabei hat er auch die Ausführungen eines in einem früheren Verfahren gegen den Betroffenen gerichtlich beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen in seine Expertise einbezogen. Das gegenständliche pauschale Begehren nach einem weiteren Gutachten zielte demnach der Sache nach bloß auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis ab, weil nur eine Beweiswiederholung in der nicht (im Sinne der Paragraphen 125, f StPO) indizierten Erwartung eines für den Betroffenen günstigeren Ergebnisses begehrt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 351) und letztlich unzulässig die Richtigkeit des Gutachtens des Sachverständigen in Frage gestellt wurde.
Im Übrigen können erst im Rechtsmittel zur Ergänzung des Antrags vorgebrachte Gründe tatsächlicher Art als verspätet keine Berücksichtigung finden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325). Der Einwand (Z 5), die Urteilsannahme, wonach die Todesdrohung bei Dr. H***** den Eindruck erweckte, der Betroffene sei tatsächlich in der Lage und willens, die angedrohte Todesfolge gegebenenfalls auch wirklich herbeizuführen, sei angesichts der Bekundung der genannten Richterin, wonach sie nicht geglaubt habe, tatsächlich angezündet zu werden (S 411), aktenwidrig, spricht keinen hier relevanten Aspekt an, weil der Umstand, ob die Drohung beim Bedrohten tatsächlich Besorgnis erregt, angesichts des normierten Merkmals der bloßen Eignung zur Herbeiführung einer derartigen Folge ohne rechtliche Bedeutung ist.Im Übrigen können erst im Rechtsmittel zur Ergänzung des Antrags vorgebrachte Gründe tatsächlicher Art als verspätet keine Berücksichtigung finden (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 325). Der Einwand (Ziffer 5,), die Urteilsannahme, wonach die Todesdrohung bei Dr. H***** den Eindruck erweckte, der Betroffene sei tatsächlich in der Lage und willens, die angedrohte Todesfolge gegebenenfalls auch wirklich herbeizuführen, sei angesichts der Bekundung der genannten Richterin, wonach sie nicht geglaubt habe, tatsächlich angezündet zu werden (S 411), aktenwidrig, spricht keinen hier relevanten Aspekt an, weil der Umstand, ob die Drohung beim Bedrohten tatsächlich Besorgnis erregt, angesichts des normierten Merkmals der bloßen Eignung zur Herbeiführung einer derartigen Folge ohne rechtliche Bedeutung ist.
Davon abgesehen ist zur Beurteilung der Frage der Eignung der Drohung, begründete Besorgnis einzuflößen, bloß maßgeblich, ob der Bedrohte bei unbefangener Betrachtung der Situation nach dem objektiven Maßstab eines besonnenen Durchschnittsmenschen unter Mitberücksichtigung der in seiner Person gelegenen besonderen Umstände die Verwirklichung des angedrohten - hier auch eine erhebliche Verstümmelung inkludierenden (vgl US 2) - Übels erwarten, mithin den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei willens und in der Lage, diese Folgen tatsächlich herbeizuführen. Unerheblich ist hingegen, ob sich diese Vorstellung unbedingt genau auf die angekündigten Modalitäten bezieht (Jerabek in WK2 § 74 [2006] Rz 33; vgl auch S 409 und 411).Davon abgesehen ist zur Beurteilung der Frage der Eignung der Drohung, begründete Besorgnis einzuflößen, bloß maßgeblich, ob der Bedrohte bei unbefangener Betrachtung der Situation nach dem objektiven Maßstab eines besonnenen Durchschnittsmenschen unter Mitberücksichtigung der in seiner Person gelegenen besonderen Umstände die Verwirklichung des angedrohten - hier auch eine erhebliche Verstümmelung inkludierenden vergleiche US 2) - Übels erwarten, mithin den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei willens und in der Lage, diese Folgen tatsächlich herbeizuführen. Unerheblich ist hingegen, ob sich diese Vorstellung unbedingt genau auf die angekündigten Modalitäten bezieht (Jerabek in WK2 Paragraph 74, [2006] Rz 33; vergleiche auch S 409 und 411).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich nicht an den gegebenen Anfechtungsmöglichkeiten, weil weder die angenommene Ernstlichkeit der drohenden Äußerung noch der vom Erstgericht festgestellte Bedeutungsinhalt als Tatfrage im Rahmen des herangezogenen materiellen Nichtigkeitsgrundes angefochten werden kann (Jerabek in WK2 § 74 [2006] Rz 34).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) orientiert sich nicht an den gegebenen Anfechtungsmöglichkeiten, weil weder die angenommene Ernstlichkeit der drohenden Äußerung noch der vom Erstgericht festgestellte Bedeutungsinhalt als Tatfrage im Rahmen des herangezogenen materiellen Nichtigkeitsgrundes angefochten werden kann (Jerabek in WK2 Paragraph 74, [2006] Rz 34).
Gerade dies unternimmt der Beschwerdeführer aber, indem er auf Basis eigenständiger, von jener des Erstgerichts abweichender Interpretation der Verfahrensergebnisse behauptet, die gegenständlichen Äußerungen hätten ausschließlich darin bestanden, der Bedrohten die absolute Verachtung des Betroffenen vor Augen zu führen, und ferner, dass der angedrohte Feuertod von keinem vernünftigen Menschen als verwirklichbar angesehen werden könne. Weshalb aber das unter anderem die Ankündigung, Frau Dr. Maria H***** werde angezündet, umfassende Tatsachensubstrat ungeeignet sein sollte, zu begründeter Besorgniserregung auch in Ansehung qualifizierender Umstände nach § 107 Abs 2 StGB zu führen, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, womit er - entgegen seiner Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur - den zur gesetzeskonformen Ausführung des materiellen Nichtigkeitsgrundes unbedingt erforderlichen Vergleich des Feststellungssubstrates mit dem darauf angewendeten Gesetz vermissen lässt.Gerade dies unternimmt der Beschwerdeführer aber, indem er auf Basis eigenständiger, von jener des Erstgerichts abweichender Interpretation der Verfahrensergebnisse behauptet, die gegenständlichen Äußerungen hätten ausschließlich darin bestanden, der Bedrohten die absolute Verachtung des Betroffenen vor Augen zu führen, und ferner, dass der angedrohte Feuertod von keinem vernünftigen Menschen als verwirklichbar angesehen werden könne. Weshalb aber das unter anderem die Ankündigung, Frau Dr. Maria H***** werde angezündet, umfassende Tatsachensubstrat ungeeignet sein sollte, zu begründeter Besorgniserregung auch in Ansehung qualifizierender Umstände nach Paragraph 107, Absatz 2, StGB zu führen, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, womit er - entgegen seiner Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur - den zur gesetzeskonformen Ausführung des materiellen Nichtigkeitsgrundes unbedingt erforderlichen Vergleich des Feststellungssubstrates mit dem darauf angewendeten Gesetz vermissen lässt.
Mit der bloßen Argumentation, der Tatbestand der gefährlichen Drohung mit dem Tod wäre nicht erfüllt, weshalb der Betroffene nicht einzuweisen gewesen wäre, verfehlt auch die aus Z 11 ergriffene Rüge eine Ausrichtung am Gesetz.Mit der bloßen Argumentation, der Tatbestand der gefährlichen Drohung mit dem Tod wäre nicht erfüllt, weshalb der Betroffene nicht einzuweisen gewesen wäre, verfehlt auch die aus Ziffer 11, ergriffene Rüge eine Ausrichtung am Gesetz.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Anmerkung
E84814 14Os57.07zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0140OS00057.07Z.0710.000Dokumentnummer
JJT_20070710_OGH0002_0140OS00057_07Z0000_000