Norm
StGB §74 Abs1 Z5Rechtssatz
Mit der Bekanntgabe der sexuellen Orientierung durch einen Dritten ist zwar – bei Fehlen des Einverständnisses des Betroffenen – ein idR rechtswidriger Eingriff in höchstpersönliche Rechte verbunden, aber – wie auch bei der Offenbarung sonstiger persönlicher Lebensumstände (wie etwa eines religiösen Bekenntnisses oder des Fehlens eines solchen; des Eingehens oder des Abbruchs einer Lebensgemeinschaft, einer eingetragenen Partnerschaft oder Ehe; einer Erkrankung oder Behinderung) und auch in der Aufnahme von Nacktfotos, allenfalls verknüpft mit deren Veröffentlichung – keine Ehrverletzung. Allenfalls kann dahinter die Androhung einer Verletzung am Vermögen stehen, wenn - vom Vorsatz des damit Drohenden umfasst - die Veröffentlichung dieser persönlichen Lebensumstände zu beruflichen oder sonstigen Konsequenzen führt, die mit einer Vermögens- oder Einkommenseinbuße einhergehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129288Im RIS seit
24.03.2014Zuletzt aktualisiert am
25.11.2014