Norm
ABGB §1295 Ia3bRechtssatz
Aufwendungen eines Bedrohten für die Sicherung seiner Wohnung durch eine Alarmanlage, durch ein Balkenschloß und durch eine Geheimnummer nach Abschluß der Straftat sind Aufwendungen, die nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit der festgestellten gefährlichen Drohung des Drohenden stehen. Die Maßnahmen dienen auch nicht zur Abwehr eines konkreten unmittelbar bevorstehenden Schadensereignisses.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109874Im RIS seit
28.05.1998Zuletzt aktualisiert am
30.03.2021