RS OGH 2004/7/27 11Os60/04, 15Os6/08h (15Os7/08f), 15Os10/08x (15Os23/08h, 15Os24/08f), 15Os15/08g (

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.2004
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Norm

StGB §74 Z5
StGB §107
MedienG §1 Abs1 Z12
MRK Art10 Abs2 IV3c
MRK Art10 Abs2 V
StPO §281 Abs1 Z5a
StPO §292
StPO §362 Abs1 Z2

Rechtssatz

Auch nach Einführung der Tatsachenrüge (§§ 281 Abs 1 Z 5a, 345 Abs 1 Z 10a StPO) kann der Bedeutungsinhalt einer Äußerung, der eine Tatfrage darstellt, nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Dem Generalprokurator steht dazu jedoch ein Antrag nach § 362 Abs 1 Z 2 StPO zu Gebote. Auch Kritik an der Intensität amtswegiger Wahrheitsforschung kann - vom Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot abgesehen (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) - weiterhin nur mit einem Antrag auf Prüfung der Akten zwecks außerordentlicher Wiederaufnahme an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 60/04
    Entscheidungstext OGH 27.07.2004 11 Os 60/04
  • 15 Os 6/08h
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 15 Os 6/08h
    (Teilweise) abweichend; Beisatz: Eine in Ansehung einer Tatfrage erheblich bedenkliche Ausübung richterlichen Ermessens ist im Regelfall mit dem Rechtsbehelf der außerordentlichen Wiederaufnahme (§ 362 StPO) zu überprüfen. Bei willkürlicher und deshalb rechtsverletzender Ermessensübung können aber selbst letztinstanzliche Entscheidungen mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes bekämpft werden. Gleiches gilt, wenn der Feststellung des einer Entscheidung zugrunde liegenden Bedeutungsinhalts einer Publikation ein formaler Begründungsmangel (Undeutlichkeit, Unvollständigkeit, Aktenwidrigkeit oder nur offenbar unzureichende Begründung, zum Widerspruch WK-StPO § 281, Rz 438) anhaftet, der sich nicht bloß als erheblich bedenklicher Ermessensgebrauch, sondern vielmehr als Rechtsfehler darstellt. (T1)
  • 15 Os 10/08x
    Entscheidungstext OGH 11.09.2008 15 Os 10/08x
    Vgl; Beisatz: Hier: Medienrechtssache. Die Vorinstanzen verneinten einen erkennbaren Bezug der Karikatur mit der politischen Tätigkeit des Antragstellers. Der Platzierung der Karikatur auf der mit „OÖ-Politik" überschriebenen Seite einer Tageszeitung maßen sie keine Bedeutung bei. Die solcherart vorgenommene Verneinung eines Zusammenhangs begegnet erheblichen Bedenken, die die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen. (T2)
  • 15 Os 15/08g
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 15 Os 15/08g
    Vgl; Beisatz: Blieben die Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der inkriminierten Textstelle sowie zu deren Beurteilung als Tatsachenbehauptung gänzlich unbegründet, so wurde - als mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wahrzunehmender Rechtsfehler - die auch für Urteile der Oberlandesgerichte als Berufungsgericht geltende Begründungspflicht gerichtlicher Entscheidungen verletzt. (T3)
  • 15 Os 21/16a
    Entscheidungstext OGH 07.09.2016 15 Os 21/16a
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119300

Im RIS seit

26.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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