TE OGH 2002/11/13 7Ob241/02w

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Veröffentlicht am 13.11.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermann P*****, vertreten durch Pallauf Pullmann Meißnitzer & Partner Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. Gertrude B*****, und 2. Wolfgang B*****, beide vertreten durch Mag. Ludwig Vogl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung und Feststellung (Streitwert insgesamt EUR 10.174,20), über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 20. Februar 2002, GZ 22 R 291/02i-29, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 11. April 2001, GZ 23 C 563/00a-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Kläger ist schuldig, den Beklagten die mit EUR 755,57 (darin enthalten EUR 125,93 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Das Berufungsgericht hat zunächst ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig sei, da es von der höchstgerichtlichen Judikatur zur Ersitzung, insbesondere durch Besitzmittler, nicht abgegangen sei; im Wesentlichen sei auch nur die nicht revisible Tatsachenfrage des Vorliegens eines Prekariums zu behandeln gewesen. Über Antrag des Klägers gemäß § 508 Abs 1 ZPO hat das Berufungsgericht diesen Ausspruch aber dahin abgeändert, dass es die ordentliche Revision doch für zulässig erklärte. Der Kläger vermöge zwar in seiner Zulassungsbeschwerde betreffend das Unterlassungsbegehren keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. In seiner Rechtsrüge mache er aber auch geltend, der (von den Beklagten erhobene) Zwischenantrag auf Feststellung sei zu unbestimmt gewesen. Rechtsprechung des Höchstgerichts zu den Inhaltserfordernissen eines Zwischenantrags auf Feststellung, mit dem die in der Eigentumsfreiheitsklage geleugnete Dienstbarkeit festgestellt werden soll, bestehe (soweit überblickbar) nicht. Dem Umfang der Dienstbarkeit komme auch für das Unterlassungsbegehren Bedeutung zu. Werde vom Kläger jede Dienstbarkeit geleugnet, von den Beklagten aber eine räumlich begrenzte Dienstbarkeit behauptet, so stelle sich die Frage, wen die Beweislast treffe. Eine höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe auch zu dieser Problematik nicht, sodass in diesem Zusammenhang das Vorliegen von Rechtsfragen mit der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Bedeutung doch zu bejahen sei.Das Berufungsgericht hat zunächst ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig sei, da es von der höchstgerichtlichen Judikatur zur Ersitzung, insbesondere durch Besitzmittler, nicht abgegangen sei; im Wesentlichen sei auch nur die nicht revisible Tatsachenfrage des Vorliegens eines Prekariums zu behandeln gewesen. Über Antrag des Klägers gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO hat das Berufungsgericht diesen Ausspruch aber dahin abgeändert, dass es die ordentliche Revision doch für zulässig erklärte. Der Kläger vermöge zwar in seiner Zulassungsbeschwerde betreffend das Unterlassungsbegehren keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen. In seiner Rechtsrüge mache er aber auch geltend, der (von den Beklagten erhobene) Zwischenantrag auf Feststellung sei zu unbestimmt gewesen. Rechtsprechung des Höchstgerichts zu den Inhaltserfordernissen eines Zwischenantrags auf Feststellung, mit dem die in der Eigentumsfreiheitsklage geleugnete Dienstbarkeit festgestellt werden soll, bestehe (soweit überblickbar) nicht. Dem Umfang der Dienstbarkeit komme auch für das Unterlassungsbegehren Bedeutung zu. Werde vom Kläger jede Dienstbarkeit geleugnet, von den Beklagten aber eine räumlich begrenzte Dienstbarkeit behauptet, so stelle sich die Frage, wen die Beweislast treffe. Eine höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe auch zu dieser Problematik nicht, sodass in diesem Zusammenhang das Vorliegen von Rechtsfragen mit der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO genannten Bedeutung doch zu bejahen sei.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen diesem Ausspruch des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht gebunden ist, sind die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 für die Zulässigkeit der Revision nicht gegeben:Entgegen diesem Ausspruch des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht gebunden ist, sind die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, für die Zulässigkeit der Revision nicht gegeben:

Gemäß § 226 Abs 1 ZPO hat eine Klage ua insbesondere ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klagebgehrens allerdings nicht überspannt werden (4 Ob 551/95, WoBl 1996, 73/19 ua). Eine jeden Zweifel und jede objektive Ungewissheit ausschließende Präzisierung des Klagebegehrens ist nur bei Geldleistungsklagen zu verlangen. Bei anderen Klagen ist dem Erfordernis des § 226 ZPO hinsichtlich der Bestimmtheit des Klagebegehrens jedenfalls dann Genüge getan, wenn man unter Berücksichtigung des Sprachgebrauchs und Ortsgebrauchs und nach den Regeln des Verkehrs daraus entnehmen kann, was begehrt ist (RIS-Justiz RS0037874 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen; zuletzt etwa 5 Ob 72/97t, MietSlg 49.111 = immolex 1997/137 = NZ 1998, 332; 6 Ob 104/99h; 7 Ob 65/00k; 1 Ob 316/01d und 1 Ob 15/02s). Nach ständiger Rechtsprechung muss auch in Feststellungsklagen das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis inhaltlich und umfänglich genau und zweifelsfrei bezeichnet werden. Der prozessökonomische Zweck einer Feststellungsklage liegt darin, die Rechtslage dort zu klären, wo ein von der Rechtsordnung anerkanntes Bedürfnis zur Klärung streitiger Rechtsbeziehungen besteht, aber ein Leistungsbegehren derzeit noch nicht möglich ist (7 Ob 215/02x). Ist ein Begehren unbestimmt, kann das erfließende Urteil die Aufgabe der Klärung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nicht erfüllen. Es ist daher erforderlich, das Feststellungsbegehren ausreichend zu individualisieren (RIS-Justiz RS0037437; zuletzt etwa 7 Ob 75/01g). Dass das an einen Zwischenantrag auf Feststellung zu richtende Bestimmtheitserfordernis jenem einer Feststellungsklage entspricht, bedarf keiner näheren Erläuterung. Ausgehend daher von den eben dargestellten Kriterien hängt die ausreichende Bestimmtheit eines Zwischenantrags auf Feststellung - wie jene einer Feststellungsklage - von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab; eine erhebliche Rechtsfrage liegt daher nur dann vor, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts von den, vom Obersten Gerichtshof entwickelten, dargestellten Grundsätzen abweicht.Gemäß Paragraph 226, Absatz eins, ZPO hat eine Klage ua insbesondere ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klagebgehrens allerdings nicht überspannt werden (4 Ob 551/95, WoBl 1996, 73/19 ua). Eine jeden Zweifel und jede objektive Ungewissheit ausschließende Präzisierung des Klagebegehrens ist nur bei Geldleistungsklagen zu verlangen. Bei anderen Klagen ist dem Erfordernis des Paragraph 226, ZPO hinsichtlich der Bestimmtheit des Klagebegehrens jedenfalls dann Genüge getan, wenn man unter Berücksichtigung des Sprachgebrauchs und Ortsgebrauchs und nach den Regeln des Verkehrs daraus entnehmen kann, was begehrt ist (RIS-Justiz RS0037874 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen; zuletzt etwa 5 Ob 72/97t, MietSlg 49.111 = immolex 1997/137 = NZ 1998, 332; 6 Ob 104/99h; 7 Ob 65/00k; 1 Ob 316/01d und 1 Ob 15/02s). Nach ständiger Rechtsprechung muss auch in Feststellungsklagen das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis inhaltlich und umfänglich genau und zweifelsfrei bezeichnet werden. Der prozessökonomische Zweck einer Feststellungsklage liegt darin, die Rechtslage dort zu klären, wo ein von der Rechtsordnung anerkanntes Bedürfnis zur Klärung streitiger Rechtsbeziehungen besteht, aber ein Leistungsbegehren derzeit noch nicht möglich ist (7 Ob 215/02x). Ist ein Begehren unbestimmt, kann das erfließende Urteil die Aufgabe der Klärung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nicht erfüllen. Es ist daher erforderlich, das Feststellungsbegehren ausreichend zu individualisieren (RIS-Justiz RS0037437; zuletzt etwa 7 Ob 75/01g). Dass das an einen Zwischenantrag auf Feststellung zu richtende Bestimmtheitserfordernis jenem einer Feststellungsklage entspricht, bedarf keiner näheren Erläuterung. Ausgehend daher von den eben dargestellten Kriterien hängt die ausreichende Bestimmtheit eines Zwischenantrags auf Feststellung - wie jene einer Feststellungsklage - von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab; eine erhebliche Rechtsfrage liegt daher nur dann vor, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts von den, vom Obersten Gerichtshof entwickelten, dargestellten Grundsätzen abweicht.

Dies ist hier nicht der Fall. Die Feststellung der Ersitzung der Dienstbarkeit, das dienende Grundstück "im Grenzbereich" zum Zu- und Abfahren und Rangieren mit Fahrzeugen zu befahren, erscheint im Hinblick darauf, dass die detaillierten Feststellungen zur Örtlichkeit den Bereich, in dem von den Beklagten gefahren und rangiert werden darf, klarstellen und entsprechend eingrenzen, ausreichend bestimmt. Da Servituten stets schonend, auf einschränkende und weniger beschwerliche Art auszuüben sind (Hofmann in Rummel³ Rz 3 zu § 484 mwN), kann die Formulierung "im Grenzbereich" nicht anders verstanden werden, als dass die in den Urteilsgründen festgestellte asphaltierte Fläche auf dem Grundstück des Klägers soweit wie möglich im Randbereich zum benachbarten Grundstück der Beklagten hin zu befahren ist. Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage nach der Beweislast, stellt sich im vorliegenden Fall daher gar nicht. Ein tauglicher Zulassungsgrund wird vom Berufungsgericht demnach nicht aufgezeigt.Dies ist hier nicht der Fall. Die Feststellung der Ersitzung der Dienstbarkeit, das dienende Grundstück "im Grenzbereich" zum Zu- und Abfahren und Rangieren mit Fahrzeugen zu befahren, erscheint im Hinblick darauf, dass die detaillierten Feststellungen zur Örtlichkeit den Bereich, in dem von den Beklagten gefahren und rangiert werden darf, klarstellen und entsprechend eingrenzen, ausreichend bestimmt. Da Servituten stets schonend, auf einschränkende und weniger beschwerliche Art auszuüben sind (Hofmann in Rummel³ Rz 3 zu Paragraph 484, mwN), kann die Formulierung "im Grenzbereich" nicht anders verstanden werden, als dass die in den Urteilsgründen festgestellte asphaltierte Fläche auf dem Grundstück des Klägers soweit wie möglich im Randbereich zum benachbarten Grundstück der Beklagten hin zu befahren ist. Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage nach der Beweislast, stellt sich im vorliegenden Fall daher gar nicht. Ein tauglicher Zulassungsgrund wird vom Berufungsgericht demnach nicht aufgezeigt.

Aber auch die vom Kläger in seiner Zulassungsbeschwerde geltend gemachten Rechtsfragen erfüllen - wie bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht: Dem Revisionswerber ist zwar einzuräumen, dass im Hinblick darauf, dass das gegenständliche Fahrrecht nicht verbüchert ist, § 1500 ABGB beachtet werden muss und insoweit der Hinweis der Vorinstanzen auf § 328 ABGB ins Leere geht bzw verfehlt ist. Dies ändert aber nichts daran, dass - wie schon das Erstgericht richtig ausgeführt hat - der Kläger, da er von der Benützung (nunmehr) seines Grundstückes mit Kraftfahrzeugen durch den Besitzmittler Adolf P***** wusste, im Sinne des § 1500 ABGB nicht als gutgläubig angesehen werden kann. Dies umso weniger, als nach seinen eigenen Ausführungen in der Klage zum Zeitpunkt seines bücherlichen Grundstückserwerbs bereits eine das gegenständliche Fahrtrecht betreffende Besitzstörungsklage der Beklagten anhängig war. Auf das Vertrauen in die öffentlichen Bücher kann sich aber nur der Gutgläubige berufen; wer bei gehöriger Aufmerksamkeit von einem ersessenen Recht Kenntnis haben musste, wird durch § 1500 ABGB nicht geschützt (Mader in Schwimann² VII Rz 7 zu § 1500 ABGB mit zahlreichen Judikaturnachweisen). Mit dieser Judikatur stehen die Entscheidungen der Vorinstanzen im Einklang.Aber auch die vom Kläger in seiner Zulassungsbeschwerde geltend gemachten Rechtsfragen erfüllen - wie bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht: Dem Revisionswerber ist zwar einzuräumen, dass im Hinblick darauf, dass das gegenständliche Fahrrecht nicht verbüchert ist, Paragraph 1500, ABGB beachtet werden muss und insoweit der Hinweis der Vorinstanzen auf Paragraph 328, ABGB ins Leere geht bzw verfehlt ist. Dies ändert aber nichts daran, dass - wie schon das Erstgericht richtig ausgeführt hat - der Kläger, da er von der Benützung (nunmehr) seines Grundstückes mit Kraftfahrzeugen durch den Besitzmittler Adolf P***** wusste, im Sinne des Paragraph 1500, ABGB nicht als gutgläubig angesehen werden kann. Dies umso weniger, als nach seinen eigenen Ausführungen in der Klage zum Zeitpunkt seines bücherlichen Grundstückserwerbs bereits eine das gegenständliche Fahrtrecht betreffende Besitzstörungsklage der Beklagten anhängig war. Auf das Vertrauen in die öffentlichen Bücher kann sich aber nur der Gutgläubige berufen; wer bei gehöriger Aufmerksamkeit von einem ersessenen Recht Kenntnis haben musste, wird durch Paragraph 1500, ABGB nicht geschützt (Mader in Schwimann² römisch VII Rz 7 zu Paragraph 1500, ABGB mit zahlreichen Judikaturnachweisen). Mit dieser Judikatur stehen die Entscheidungen der Vorinstanzen im Einklang.

Soweit der Revisionswerber schließlich auch noch meint, eine Ersitzung komme hier nicht in Betracht, weil ein Zufahrtsrecht zu einem "Schwarzbau" nicht ersessen werden könne (und auch in diesem Zusammenhang das Vorliegen eines Zulassungsgrunds moniert), missversteht er offenbar jene Judikatur, wonach eine Ersitzung dann ausgeschlossen erscheint, wenn das betreffende Verhalten rechtswidrig war; maW, dass nur ein Recht ersessen werden kann, das nicht zwingenden Bestimmungen öffentlichen Rechts widerspricht (1 Ob 262/97, RdU 1998/104; Hofmann aaO; aM Kerschner RdU 96). Um sich auf diese Judikatur stützen zu können, müsste im vorliegenden Fall das Befahren des dienenden Grundstücks an sich rechtswidrig gewesen sein. Davon kann aber keine Rede sein; der Kläger behauptet lediglich, dass der Holzschuppen, in dem Adolf P***** seine Fahrzeuge abstellte, ohne Baugenehmigung errichtet worden sei. Dass es für die Frage der Ersitzung eines Fahrtrechts nicht darauf ankommen kann, ob hinsichtlich des Gebäudes, zu dem zugefahren wurde, verwaltungsbehördliche Auflagen nicht erfüllt bzw Genehmigungen nicht eingeholt wurden, etc, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden. Auch dies stellt daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar.Soweit der Revisionswerber schließlich auch noch meint, eine Ersitzung komme hier nicht in Betracht, weil ein Zufahrtsrecht zu einem "Schwarzbau" nicht ersessen werden könne (und auch in diesem Zusammenhang das Vorliegen eines Zulassungsgrunds moniert), missversteht er offenbar jene Judikatur, wonach eine Ersitzung dann ausgeschlossen erscheint, wenn das betreffende Verhalten rechtswidrig war; maW, dass nur ein Recht ersessen werden kann, das nicht zwingenden Bestimmungen öffentlichen Rechts widerspricht (1 Ob 262/97, RdU 1998/104; Hofmann aaO; aM Kerschner RdU 96). Um sich auf diese Judikatur stützen zu können, müsste im vorliegenden Fall das Befahren des dienenden Grundstücks an sich rechtswidrig gewesen sein. Davon kann aber keine Rede sein; der Kläger behauptet lediglich, dass der Holzschuppen, in dem Adolf P***** seine Fahrzeuge abstellte, ohne Baugenehmigung errichtet worden sei. Dass es für die Frage der Ersitzung eines Fahrtrechts nicht darauf ankommen kann, ob hinsichtlich des Gebäudes, zu dem zugefahren wurde, verwaltungsbehördliche Auflagen nicht erfüllt bzw Genehmigungen nicht eingeholt wurden, etc, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden. Auch dies stellt daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar.

Mangels Vorliegens eines tauglichen Zulassungsgrundes erweist sich das Rechtsmittel des Beklagten als unzulässig und war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO. Die Beklagten haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision ausdrücklich hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO. Die Beklagten haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision ausdrücklich hingewiesen.

Anmerkung

E67458 7Ob241.02w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00241.02W.1113.000

Dokumentnummer

JJT_20021113_OGH0002_0070OB00241_02W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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