TE OGH 2001/3/27 1Ob19/01b

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Veröffentlicht am 27.03.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Hubert A*****, vertreten durch Kaan, Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung (Streitwert 1 Mio S) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 12. Oktober 2000, GZ 6 R 128/00s-38, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

B e g r ü n d u n g :

Der Beklagte kaufte am 21. Dezember 1995 einen Teil einer näher bezeichneten Liegenschaft einschließlich des Confin-Fischereirechts - somit eines, das inhaltlich beschränkt ist, - an einer bestimmten Strecke eines Flusses in der Steiermark, der öffentliches Wassergut iSd § 4 WRG ist. Dieses im A2-Blatt der gekauften Liegenschaft ersichtlich gemachte Fischerereirecht ist ein Mitfischereirecht und durfte jeweils vom 11. November bis zum 1. Jänner mit dem Schiff und Tragel (auch Fischsenke oder Traupe; großes mit Steinen beschwertes Netz) - eine jetzt in fließenden Gewässern durch § 15 Abs 3 stmk. FischereiG 1964 LGBl 1964/330 idFd Novelle 1982, LGBl 1983/6, verbotene Fischereimethode - einige Male im Hauptstrom ausgeübt werden. Der Verkäufer hatte 1927 das Confin-Fischereirecht an der hier strittigen Strecke geerbt; von 1927 bis 1997 fischten im strittigen Bereich keine Personen, die ihr Fischerei(benützungs)recht vom Verkäufer durch Pacht oder ausgegebene Fischereikarten ableiteten.

Die Vorinstanzen verhielten den sich des Confin-Fischereirechts berühmenden Beklagten dazu, die Ausübung dieses Fischereirechts - nun mit Rute, Schnur und Haken - selbst oder durch Dritte auf der näher bezeichneten Strecke im genannten Fluss zu unterlassen, weil der klagenden Partei unbestrittenermaßen beiderseits des Flusses (zumindest auch) das uneingeschränkte Fischereirecht zustehe, das Recht des Beklagten hingegen verjährt sei.

Erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO stellen sich nicht.

Rechtliche Beurteilung

In der Revision zieht der Beklagte die Ausführungen der Vorinstanzen zur Verjährung des von ihm behaupteten Rechts infolge 30jähriger Nichtausübung nicht in Zweifel und beruft sich auch zur Begründung des behaupteten Fischereirechts zu Recht nicht mehr auf dessen Eintragung im Fischereikataster (§ 3 Abs 2 der Verordnung der stmk. Landesregierung vom 22. April 1965 über die Anlage und Führung des Fischereikatasters). Denn mit der Eintragung im Fischereibuch als einem lediglich internen Amtsbehelf zur Evidenthaltung der Fischereireviere und -rechte können Rechte weder begründet noch festgestellt noch geändert werden (1 Ob 330/97d = SZ 71/153; RIS-Justiz RS0010968). Der Rechtsmittelwerber stützt sein Recht nur mehr auf den gutgläubigen Erwerb einer Grunddienstbarkeit zufolge Ersichtlichmachung des Fischereirechts im A2-Blatt seiner eigenen Liegenschaft, somit beim herrschenden Gut.

Das Fischereirecht kann Ausfluss des Eigentumsrechts an einem gutseigenen (künstlichen) Gewässer oder ein selbständiges dingliches Recht an einem fremden Gewässer sein; ist es in letzterem Fall - wie hier - mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbunden, so ist es eine Grunddienstbarkeit iSd § 473 und des § 477 Z 5 ABGB, die hier als Confin-Fischereirecht mehrerer Fischereiberechtigter an einer Strecke eines Fischwassers zu beurteilen ist. Der Erwerb eines Rechts im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher bewirkt zufolge § 1500 ABGB, dass dem Erwerber u.a. der Rechtsverlust durch Verjährung, durch die eine vom Buchstand abweichende Rechtslage entstanden ist, nicht entgegen gehalten werden kann. Nach § 2 Abs 2 erster Satz stmk. FischereiG 1964 können Fischereirechte (nur) nach den allgemeinen Vorschriften über den Erwerb und den Besitz von Privatrechten erworben werden. Modus für den Erwerb des Fischereirechts in fremden Gewässern kann nur die im § 481 ABGB angeführte Art sein, somit bei Verbücherung des dienenden Guts die Einverleibung (oder Vormerkung; § 481 Abs 1 ABGB), andernfalls die Urkundenhinterlegung (§ 481 Abs 2 ABGB iVm § 1 Abs 1 Z 1 lit a UHG). Der Beklagte kann keinen dieser beiden modi für sich in Anspruch nehmen. Gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AllGAG sind die mit dem Eigentum am Grundbuchskörper verbundenen Rechte wie insbesondere Grunddienstbarkeiten (§ 9 AllGAG) überdies im Gutsbestandsblatt (des herrschenden Grundstücks) anzugeben (ersichtlich zu machen), selbst wenn das dingliche Recht an einem in das Grundbuch nicht aufgenommenen öffentlichen Gut besteht. Rechtsbegründender Akt für die Erwerbung der Grunddienstbarkeit ist jedoch nicht die Ersichtlichmachung beim herrschenden Gut, sondern allein die Einverleibung im Lastenblatt des dienenden Guts oder die Urkundenhinterlegung. Durch die bloße Ersichtlichmachung im Gutsbestandsblatt des herrschenden Grundstücks wird die Dienstbarkeit nicht erworben, ist diese Art der Eintragung im Grundbuch doch lediglich dazu bestimmt, die an anderer Stelle bestehende Eintragung aufzuzeigen, sodass ihr keinerlei rechtsbegründende Wirkung zukommt (SZ 44/110, SZ 56/11, SZ 63/73 = JBl 1991, 446 [Hoyer und Pfersmann]; RIS-Justiz RS0017905). Die Übertragung der Dienstbarkeit kann somit nur durch deren Einverleibung auf dem dienenden Gut oder entsprechende Urkundenhinterlegung bewirkt werden (stRsp, zuletzt 1 Ob 203/99f mwN zum Kärntner FischereiG). § 2 Abs 2 erster Satz stmk. FischereiG gilt sowohl für den ersten Erwerb des Fischereirechts als auch für die Übertragung eines bereits bestehenden Fischereirechts, zumal kein Grund zu erkennen ist, den ersten und einen späteren Erwerb des Fischereirechts in diesem Zusammenhang unterschiedlich zu behandeln. Auch bei Übertragung eines schon bestehenden Fischereirechts steht dem Erwerber somit das Recht erst dann zu, wenn er im Grundbuch im Lastenblatt des dienenden Gutes als Berechtigter eingetragen ist oder die Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft bewilligt wurde (1 Ob 203/99f mwN). Schon daraus folgt, dass der Beklagte die von ihm geltend gemachten Fischereirechte mangels einer geeigneten Erwerbungsart nicht erworben hat. Er muss daher die eingetretene Verjährung der Grunddienstbarkeit (§ 1497 ABGB) gegen sich gelten lassen.Das Fischereirecht kann Ausfluss des Eigentumsrechts an einem gutseigenen (künstlichen) Gewässer oder ein selbständiges dingliches Recht an einem fremden Gewässer sein; ist es in letzterem Fall - wie hier - mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbunden, so ist es eine Grunddienstbarkeit iSd § 473 und des § 477 Z 5 ABGB, die hier als Confin-Fischereirecht mehrerer Fischereiberechtigter an einer Strecke eines Fischwassers zu beurteilen ist. Der Erwerb eines Rechts im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher bewirkt zufolge § 1500 ABGB, dass dem Erwerber u.a. der Rechtsverlust durch Verjährung, durch die eine vom Buchstand abweichende Rechtslage entstanden ist, nicht entgegen gehalten werden kann. Nach § 2 Abs 2 erster Satz stmk. FischereiG 1964 können Fischereirechte (nur) nach den allgemeinen Vorschriften über den Erwerb und den Besitz von Privatrechten erworben werden. Modus für den Erwerb des Fischereirechts in fremden Gewässern kann nur die im § 481 ABGB angeführte Art sein, somit bei Verbücherung des dienenden Guts die Einverleibung (oder Vormerkung; § 481 Abs 1 ABGB), andernfalls die Urkundenhinterlegung (§ 481 Abs 2 ABGB in Verbindung mit § 1 Abs 1 Z 1 lit a UHG). Der Beklagte kann keinen dieser beiden modi für sich in Anspruch nehmen. Gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AllGAG sind die mit dem Eigentum am Grundbuchskörper verbundenen Rechte wie insbesondere Grunddienstbarkeiten (§ 9 AllGAG) überdies im Gutsbestandsblatt (des herrschenden Grundstücks) anzugeben (ersichtlich zu machen), selbst wenn das dingliche Recht an einem in das Grundbuch nicht aufgenommenen öffentlichen Gut besteht. Rechtsbegründender Akt für die Erwerbung der Grunddienstbarkeit ist jedoch nicht die Ersichtlichmachung beim herrschenden Gut, sondern allein die Einverleibung im Lastenblatt des dienenden Guts oder die Urkundenhinterlegung. Durch die bloße Ersichtlichmachung im Gutsbestandsblatt des herrschenden Grundstücks wird die Dienstbarkeit nicht erworben, ist diese Art der Eintragung im Grundbuch doch lediglich dazu bestimmt, die an anderer Stelle bestehende Eintragung aufzuzeigen, sodass ihr keinerlei rechtsbegründende Wirkung zukommt (SZ 44/110, SZ 56/11, SZ 63/73 = JBl 1991, 446 [Hoyer und Pfersmann]; RIS-Justiz RS0017905). Die Übertragung der Dienstbarkeit kann somit nur durch deren Einverleibung auf dem dienenden Gut oder entsprechende Urkundenhinterlegung bewirkt werden (stRsp, zuletzt 1 Ob 203/99f mwN zum Kärntner FischereiG). § 2 Abs 2 erster Satz stmk. FischereiG gilt sowohl für den ersten Erwerb des Fischereirechts als auch für die Übertragung eines bereits bestehenden Fischereirechts, zumal kein Grund zu erkennen ist, den ersten und einen späteren Erwerb des Fischereirechts in diesem Zusammenhang unterschiedlich zu behandeln. Auch bei Übertragung eines schon bestehenden Fischereirechts steht dem Erwerber somit das Recht erst dann zu, wenn er im Grundbuch im Lastenblatt des dienenden Gutes als Berechtigter eingetragen ist oder die Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft bewilligt wurde (1 Ob 203/99f mwN). Schon daraus folgt, dass der Beklagte die von ihm geltend gemachten Fischereirechte mangels einer geeigneten Erwerbungsart nicht erworben hat. Er muss daher die eingetretene Verjährung der Grunddienstbarkeit (§ 1497 ABGB) gegen sich gelten lassen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Abs 3 ZPO).

Textnummer

E61598

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0010OB00019.01B.0327.000

Im RIS seit

26.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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