TE OGH 2000/1/14 1Ob150/99m

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Veröffentlicht am 14.01.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Engelbert T*****, vertreten durch Dr. Roger Haarmann und Dr. Bärbl Haarmann, Rechtsanwälte in Liezen, wider die beklagte Partei Dr. Bernhard F*****, vertreten durch Mag. Johann Kaltenegger, Rechtsanwalt in Frohnleiten, wegen Verbücherung einer Dienstbarkeit, Wiederherstellung und Schadenersatz (Gesamtstreitwert S 151.590,--) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 19. März 1999, GZ 3 R 15/99h-51, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Für den mangelnden guten Glauben des Erwerbers einer Liegenschaft an der Freiheit von Dienstbarkeiten ist der angebliche Dienstbarkeitsberechigte - hier der Kläger - behauptungs- und beweispflichtig (SZ 66/152; 1 Ob 201/98k u. a.). Nachforschungen über die Richtigkeit des Grundbuchsstands sind vom Ersteher nur bei Vorliegen besonderer, von dem Umständen des Einzelfalls abhängender Gegebenheiten zu verlangen. Nur wer in Kenntnis einer nicht völlig geklärten Rechtslage eine Liegenschaft erwirbt, kann sich weder allein auf den Grundbuchsstand noch auf die Behauptung der Lastenfreiheit durch den Voreigentümer berufen, sondern hat zumutbare Nachforschungen anzustellen (SZ 55/46; EvBl 1965/64; ImmZ 1999, 370; 1 Ob 374/98a u. a.). Der Kläger hat nicht unter Beweis gestellt, dass darartige Bedenken für den Käufer hätten bestehen müssen. Entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers hat der Vater des Beklagten die Liegenschaft vor dem Ankauf zumindest teilweise besichtigt (Ersturteil S 7). Dass die Begehung der gesamten Liegenschaft insbesondere wegen des im strittigen Bereich unwegsamen Geländes ohne Vorliegen von Anhaltspunkten für das Vorhandensein von Lasten nicht gefordert werden kann, haben die Vorinstanzen zutreffend dargelegt.

Eine nicht verbücherte, nicht offenkundige Dienstbarkeit erlischt durch den gutgläubigen Erwerb des belasteten Grundstücks. Der gute Glaube muss nur sowohl im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als auch im Zeitpunkt des Ansuchens um Einverleibung gegeben sein. Die nachträgliche Kenntnis der Rechte eines Dritten ist daher grundsätzlich ohne Bedeutung (SZ 28/256; SZ 47/29; NZ 1984, 86; 1 Ob 128/98z u. a.; Schubert in Rummel ABGB2, § 1500, Rz 4). Die Frage, ob der Beklagte nach dem 14. 9. 1995 hätte Klage erheben müssen, stellt sich deshalb nicht, weil nach den Feststellungen zu diesem Zeitpunkt die Quellfassung bereits durch Geschiebematerial verschüttet und die Wasserzufuhr unterbrochen war (Ersturteil S 9), und somit das angebliche Recht des Klägers nicht mehr ausgeübt wurde.Eine nicht verbücherte, nicht offenkundige Dienstbarkeit erlischt durch den gutgläubigen Erwerb des belasteten Grundstücks. Der gute Glaube muss nur sowohl im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als auch im Zeitpunkt des Ansuchens um Einverleibung gegeben sein. Die nachträgliche Kenntnis der Rechte eines Dritten ist daher grundsätzlich ohne Bedeutung (SZ 28/256; SZ 47/29; NZ 1984, 86; 1 Ob 128/98z u. a.; Schubert in Rummel ABGB2, Paragraph 1500,, Rz 4). Die Frage, ob der Beklagte nach dem 14. 9. 1995 hätte Klage erheben müssen, stellt sich deshalb nicht, weil nach den Feststellungen zu diesem Zeitpunkt die Quellfassung bereits durch Geschiebematerial verschüttet und die Wasserzufuhr unterbrochen war (Ersturteil S 9), und somit das angebliche Recht des Klägers nicht mehr ausgeübt wurde.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E56607 01A01509

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0010OB00150.99M.0114.000

Dokumentnummer

JJT_20000114_OGH0002_0010OB00150_99M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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