TE OGH 2000/7/26 7Ob25/00b

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Veröffentlicht am 26.07.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten Parteien 1.) Brigitte K*****, 2.) Verlassenschaft nach Rudolf K*****, und 3.) Sieglinde K*****, letztere vertreten durch Dr. Dietmar Lux, Rechtsanwalt in Linz, wegen Anfechtung (Streitwert S 542.437,-- sA und S 145.575,-- sA), über die außerordentliche Revision der drittbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 14. Oktober 1999, GZ 6 R 162/99g-69, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Soweit es die Drittbeklagte als Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erachtet, dass sich das Berufungsgericht mit der Klage der "offenkundigen Dienstbarkeit" nicht auseinandergesetzt habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Berufungsgericht zutreffend ausführte, dass sich die Drittbeklagte auf eine solche offenkundige Dienstbarkeit in erster Instanz gar nicht berufen hat. Die von der Drittbeklagten herangezogene Entscheidung JBl 1996, 458 (= SZ 68/194) bezog sich auch auf einen Fall, in dem das Bestehen einer Dienstbarkeit, also der Einräumung eines dinglichen Rechtes als solches dem Erwerber bekannt war und es nur um den Umfang dieser Dienstbarkeit ging, während hier im Ergebnis eine solche gar nicht behauptet wurde, sondern nur der Wohnungsgebrauch. Dass aber allein die bloße - hier nicht einmal behauptete - Wahrnehmung eines Wohnungsgebrauchs nicht auf dessen Rechtsgrund schließen lässt, wurde auch in der Entscheidung JBl 1996, 458 f insb 461 festgehalten. Die Beurteilung der Offenkundigkeit richtet sich auch nach den Umständen des Einzelfalles (vgl RIS-Justiz RS0079882).Soweit es die Drittbeklagte als Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erachtet, dass sich das Berufungsgericht mit der Klage der "offenkundigen Dienstbarkeit" nicht auseinandergesetzt habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Berufungsgericht zutreffend ausführte, dass sich die Drittbeklagte auf eine solche offenkundige Dienstbarkeit in erster Instanz gar nicht berufen hat. Die von der Drittbeklagten herangezogene Entscheidung JBl 1996, 458 (= SZ 68/194) bezog sich auch auf einen Fall, in dem das Bestehen einer Dienstbarkeit, also der Einräumung eines dinglichen Rechtes als solches dem Erwerber bekannt war und es nur um den Umfang dieser Dienstbarkeit ging, während hier im Ergebnis eine solche gar nicht behauptet wurde, sondern nur der Wohnungsgebrauch. Dass aber allein die bloße - hier nicht einmal behauptete - Wahrnehmung eines Wohnungsgebrauchs nicht auf dessen Rechtsgrund schließen lässt, wurde auch in der Entscheidung JBl 1996, 458 f insb 461 festgehalten. Die Beurteilung der Offenkundigkeit richtet sich auch nach den Umständen des Einzelfalles vergleiche RIS-Justiz RS0079882).

Regelmäßig stellt auch die Frage der Auslegung des Vorbringens der Parteien im Einzelfall keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 502 Rz 5).Regelmäßig stellt auch die Frage der Auslegung des Vorbringens der Parteien im Einzelfall keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 502, Rz 5).

Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, eine solche Rechtsfrage aufzuzeigen.

Anmerkung

E58810 07A00250

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00025.00B.0726.000

Dokumentnummer

JJT_20000726_OGH0002_0070OB00025_00B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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