TE OGH 2000/7/12 9Ob26/00i

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Veröffentlicht am 12.07.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien Josef und Monika H*****, Landwirtsehegatten, ***** vertreten durch Dr. Alois Nußbaumer und andere, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wider die beklagte Partei Josef H*****, Student und Landwirt, ***** vertreten durch Dr. Christoph Schwab, Rechtsanwalt in Wels, wegen Duldung und Unterlassung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 18. August 1999, GZ 22 R 136/99b-69, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Frankenmarkt vom 30. September 1997, GZ 1 C 117/92w-57, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit S 4.021,24 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 670,20 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Kläger sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ 127 des Grundbuches *****, zu deren Gutsbestand unter anderem die Waldparzelle Nr 2909 gehört. Der Beklagte ist bücherlicher Eigentümer der EZ 124 dieses Grundbuches, zu der unter anderen die östlich der Parzelle 2909 der Kläger angrenzende Parzelle Nr 1761 gehört. Hinsichtlich der strittigen gemeinsamen Grenze dieser Parzellen liegen - abgesehen von der Grundbuchsmappe - keine vermessungstechnischen Unterlagen vor. Die Konfiguration der genannten Grundstücke in der Grundbuchsmappe ist seit deren Anlegung im Jahr 1824 im Wesentlichen unverändert geblieben und weicht erheblich von den von den Parteien angegebenen Grenzen ab. 1982 erwarben die Kläger die Liegenschaft EZ 127 von Josef und Anna E*****. Der Erstere zeigte den Klägern die Grenze zwischen dem Grundstück des Beklagten Nr 1761 und dem Grundstück 2909 als Verbindungslinie bestimmter Geländepunkte wie sie in dem im Urteil erster Instanz aufgenommenen Lageplan erkennbar sind. In den folgenden Jahren nach dem Kauf führte der Erstkläger im strittigen Bereich Durchforstungsarbeiten durch. Dabei wurde er nicht beanstandet. Weiters fällte er im gegenständlichen Bereich südlich der gemeinsamen Verbindungslinie eine Tanne. Ungefähr 1982, vor Übergabe der Liegenschaft an die Kläger fällte der Landwirt Josef Sch***** im Auftrag des Josef E***** eine innerhalb des strittigen Bereichs befindliche Buche. In den letzten 30 Jahren vor 1992 nahmen der Beklagte und dessen Rechtsvorgänger im Eigentum der Parzelle 1761 niemals forstliche Bewirtschaftungshandlungen auf der strittigen Fläche vor. Diese wurde jedenfalls seit 1949 und daher in den letzten 30 Jahren vor 1992 von den Rechtsvorgängern der Kläger, den Ehegatten E*****, und später von den Klägern in der Meinung bewirtschaftet, es handle sich dabei um einen Bestandteil der Parzelle 2909. Ende Jänner/Anfang Februar 1992 nahm der Beklagte erstmals Bewirtschaftungshandlungen im strittigen Bereich vor, indem er - neben anderen Bäumen, die sich unbestrittenermaßen auf in seinem Eigentum stehenden Grundstücken befanden - eine im strittigen Bereich befindliche Erle fällte. Die Kläger sprachen ihn nicht darauf an, da das Verhältnis zwischen ihnen schlecht war; sie erstatteten aber eine Anzeige bei der Gendarmerie. Am 13. Februar 1992 führte der Beklagte innerhalb des strittigen Bereiches Schlägerungsarbeiten durch.

Die Kläger begehren, den Beklagten schuldig zu erkennen, jegliches Benützen und Bewirtschaften ihrer Parzelle Nr 2909, insbesondere jegliche Bewirtschaftungshandlungen innerhalb einer bestimmten aus dem dem Urteil erster Instanz angeschlossenen Lageplan erkennbaren bestimmt bezeichneten Waldfläche zu unterlassen. Die Grenze zwischen der Parzelle der Kläger und der des Beklagten sei seit jeher so verlaufen, wie sie von den Klägern behauptet werde. Der vom Beklagten behauptete Grenzverlauf widerspreche den seit eh und je respektierten Grenzzeichen und den seit unvordenklicher Zeit gegebenen tatsächlichen Bewirtschaftungsverhältnissen. Die Darstellung der Parzellen in der Grundbuchsmappe stimme mit den seit unvordenklicher Zeit geübten Bewirtschaftungsverhältnissen weitgehend nicht überein.

Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen und brachte vor, dass die strittige Fläche seit jeher zur Parzelle 1761 gehörte und vom Beklagten und dessen Rechtsvorgängern seit Generationen ungehindert rechtmäßig und redlich bewirtschaftet worden sei. Die Kläger und deren Rechtsvorgänger hätten die strittigen Grundstücksteile immer als im rechtmäßigen, vom Beklagten vertraglich redlich erworbenen Eigentum befindlich anerkannt. Den Klägern stünden weder Eigentums- noch Besitzrechte zu.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren hinsichtlich des im Lageplan genau bezeichneten Flächenteiles statt. Der Beklagte sei schuldig, in diesem Bereich jegliches Benützen und Bewirtschaften, insbesondere jegliche Bewirtschaftungshandlungen zu unterlassen.

Die Kläger hätten den Beweis erbracht, dass sie und ihre Rechtsvorgänger die von ihnen beanspruchte Fläche seit mehr als 30 Jahren im guten Glauben, Eigentümer dieser Fläche zu sein, bewirtschafteten und sie daher diese Fläche ersessen hätten.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

Als Vorfrage für die Entscheidung über die Eigentumsfreiheitsklage sei die richtige Grenze zu beurteilen, für die die Kläger beweispflichtig seien. Dazu genüge der Nachweis, dass die Kläger den strittigen Grundstreifen in ihr rechtmäßiges Eigentum ersessen hätten. Das Erstgericht habe bestimmte Bewirtschaftungshandlungen der Rechtsvorgänger der Kläger, abgesehen vom Fällen einer Buche, nicht festgestellt. Selbst wenn ein originärer Rechtserwerb der Kläger allein aufgrund der fehlenden Behauptungen zur Ausübung eines dem § 1460 ABGB entsprechenden Rechtsbesitzes in Ansehung der Rechtsvorgänger der Kläger in Frage stehe, hätten sie doch ihr besseres Recht nachgewiesen. Es genüge dafür der Nachweis eines gültigen und tauglichen Rechtsgrundes für den Erwerb des Eigentums und des Verlustes oder der Beeinträchtigung eines echten und redlichen Naturalbesitzes durch den Beklagten. Der Beklagte habe die Ausübung eines Naturalbesitzes nicht erweisen können, sodass die Kläger gegenüber dem Beklagten, dessen Anspruch mangels jeglichen Sachbesitzes schwächer sei als der der Kläger durchdringen müssten. Auf § 1500 ABGB könne sich der Beklagte nicht berufen, weil er nicht sofort nach erlangter Kenntnis von der Diskrepanz zwischen dem Grundbuchstand und der tatsächlichen Nutzung durch die Kläger eingeschritten sei.Als Vorfrage für die Entscheidung über die Eigentumsfreiheitsklage sei die richtige Grenze zu beurteilen, für die die Kläger beweispflichtig seien. Dazu genüge der Nachweis, dass die Kläger den strittigen Grundstreifen in ihr rechtmäßiges Eigentum ersessen hätten. Das Erstgericht habe bestimmte Bewirtschaftungshandlungen der Rechtsvorgänger der Kläger, abgesehen vom Fällen einer Buche, nicht festgestellt. Selbst wenn ein originärer Rechtserwerb der Kläger allein aufgrund der fehlenden Behauptungen zur Ausübung eines dem Paragraph 1460, ABGB entsprechenden Rechtsbesitzes in Ansehung der Rechtsvorgänger der Kläger in Frage stehe, hätten sie doch ihr besseres Recht nachgewiesen. Es genüge dafür der Nachweis eines gültigen und tauglichen Rechtsgrundes für den Erwerb des Eigentums und des Verlustes oder der Beeinträchtigung eines echten und redlichen Naturalbesitzes durch den Beklagten. Der Beklagte habe die Ausübung eines Naturalbesitzes nicht erweisen können, sodass die Kläger gegenüber dem Beklagten, dessen Anspruch mangels jeglichen Sachbesitzes schwächer sei als der der Kläger durchdringen müssten. Auf Paragraph 1500, ABGB könne sich der Beklagte nicht berufen, weil er nicht sofort nach erlangter Kenntnis von der Diskrepanz zwischen dem Grundbuchstand und der tatsächlichen Nutzung durch die Kläger eingeschritten sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klageabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagenden Parteien beantragen, der Revision der beklagten Partei keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Soweit der Beklagte eine Klage gegen zwei Richter des Senates des Berufungsgerichtes gerichtet hat, waren diese nur in der genannten Rechtssache kraft Gesetzes (§ 20 Z 1 JN) ausgeschlossen. Die Befangenheit des dritten Senatsmitgliedes wurde - aber auch nur in jenem Rechtsstreit - mit Beschluss des OLG Linz vom 16. 1. 1998 rechtskräftig festgestellt, weil freundschaftliche bzw kollegiale Kontakte zu den hier maßgeblichen zwei Richtern des Berufungssenates bestünden. Die Befangenheit oder Ausgeschlossenheit in einer bestimmten anderen Rechtssache hat für das gegenständliche Verfahren jedoch keine bindende Wirkung. Soweit der Beklagte die Richter des Berufungssenates in einem weiteren Antrag abgelehnt hat, hat das zur Entscheidung über diesen Antrag zuständige Gericht infolge der substanzlosen und ständig wiederkehrenden rund 230 Ablehnungs- und Ausgeschlossenheitsanzeigen in den Jahren 1989 bis 2000 eine Entscheidung zulässigerweise abgelehnt, weil solche Anträge nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung werden müssen (RIS-Justiz RS0046015). Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 1 ZPO liegt nicht vor. Mangels jeglichen Anhaltspunktes für die Verletzung der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Unzuständigkeit liegt aber auch der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO nicht vor. Der weiters geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO durch die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten zufolge einer überraschenden Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist schon deshalb nicht gegeben, weil in einem solchen Falle lediglich ein Verfahrensmangel vorliegen würde (6 Ob 574/87). Aber auch ein solcher wäre nicht begründet. Gelangt das Berufungsgericht nämlich zu einer anderen rechtlichen Beurteilung als das Erstgericht, liegt in der Regel auch keine "Überraschungsentscheidung" vor (1 Ob 356/98d). Dazu kommt, dass die dem Kläger überraschend erscheinende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zum publizianischen Besitz nicht ausschlaggebend ist, wie bei Behandlung der Rechtsrüge darzutun sein wird.Soweit der Beklagte eine Klage gegen zwei Richter des Senates des Berufungsgerichtes gerichtet hat, waren diese nur in der genannten Rechtssache kraft Gesetzes (Paragraph 20, Ziffer eins, JN) ausgeschlossen. Die Befangenheit des dritten Senatsmitgliedes wurde - aber auch nur in jenem Rechtsstreit - mit Beschluss des OLG Linz vom 16. 1. 1998 rechtskräftig festgestellt, weil freundschaftliche bzw kollegiale Kontakte zu den hier maßgeblichen zwei Richtern des Berufungssenates bestünden. Die Befangenheit oder Ausgeschlossenheit in einer bestimmten anderen Rechtssache hat für das gegenständliche Verfahren jedoch keine bindende Wirkung. Soweit der Beklagte die Richter des Berufungssenates in einem weiteren Antrag abgelehnt hat, hat das zur Entscheidung über diesen Antrag zuständige Gericht infolge der substanzlosen und ständig wiederkehrenden rund 230 Ablehnungs- und Ausgeschlossenheitsanzeigen in den Jahren 1989 bis 2000 eine Entscheidung zulässigerweise abgelehnt, weil solche Anträge nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung werden müssen (RIS-Justiz RS0046015). Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO liegt nicht vor. Mangels jeglichen Anhaltspunktes für die Verletzung der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Unzuständigkeit liegt aber auch der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO nicht vor. Der weiters geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO durch die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten zufolge einer überraschenden Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist schon deshalb nicht gegeben, weil in einem solchen Falle lediglich ein Verfahrensmangel vorliegen würde (6 Ob 574/87). Aber auch ein solcher wäre nicht begründet. Gelangt das Berufungsgericht nämlich zu einer anderen rechtlichen Beurteilung als das Erstgericht, liegt in der Regel auch keine "Überraschungsentscheidung" vor (1 Ob 356/98d). Dazu kommt, dass die dem Kläger überraschend erscheinende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zum publizianischen Besitz nicht ausschlaggebend ist, wie bei Behandlung der Rechtsrüge darzutun sein wird.

Die Rechtsrüge ist nicht begründet.

Da die Kläger die von ihnen in erster Instanz genau bezeichnete Grenze aufgrund der von ihnen und ihrer Rechtsvorgänger vorgenommenen Bewirtschaftungs- und Eigentumsverhältnisse als richtig behaupteten und nicht eine rechtsgestaltende Festsetzung einer unkenntlich gewordenen Grenze begehrten, bildet die richtige Grenze eine Vorfrage, über die im streitigen Verfahren zu entscheiden ist (SZ 54/144; 3 Ob 12/98f; 6 Ob 12/98b).

Für den Umfang des Eigentumserwerbs an Grundstücken im rechtsgeschäftlichen Verkehr ist nicht die Grundbuchsmappe, sondern der Umfang, in dem das Grundstück nach dem Willen der Parteien übertragen werden sollte, entscheidend (1 Ob 13/99i). Das Vertrauen auf die Darstellung der Grenzen in der Grundbuchsmappe ist nicht geschützt (SZ 62/59; 66/11; 7 Ob 686/89). Diese dient nur der Veranschaulichung der Lage der Grundstücke. Maßgeblich ist jedoch der in der Natur festzustellende Verlauf der Grenze (1 Ob 53/97; 6 Ob 230/98m). Die strittigen den Klägern von den Rechtsvorgängern übergebenen Flächen, für die keine vermessungstechnischen Unterlagen vorhanden waren, wurden seit 1949 und somit auch in den letzten 30 Jahren vor 1992 von den Rechtsvorgängern und den Klägern in der Meinung, es handle sich um einen Bestandteil ihrer Parzelle, bewirtschaftet. Damit liegen mangels Übereinstimmung der Grenze mit der Grundbuchsmappe ausreichende Grundlagen vor, dass die strittigen Flächen durch gutgläubige Besitzausübung im Rahmen einer Ersitzung erworben wurden. Ob die Rechtsvorgänger einen gültigen Titel hatten, ist bei der bei unbeweglichen Sachen vorliegenden uneigentlichen Ersitzung gemäß §§ 1477, 1493 ABGB ohne Belang. Die Ersitzungszeit der Rechtsvorgänger ist gemäß § 1493 ABGB einzurechnen. Die gemäß § 1493 ABGB erforderliche Redlichkeit der Rechtsvorgänger und der Kläger ist durch die Feststellung, dass die strittige Fläche jedenfalls seit 1949 von den Rechtsvorgängern und den Klägerin in der Meinung bewirtschaftet wurde, es handle sich um einen Bestandteil ihrer Parzelle, gegeben. Da der Ersitzungsgegner nicht bewiesen hat, dass Redlichkeit des Ersitzungsbesitzers nicht während der ganzen Dauer der Ersitzungszeit vorgelegen hat, ist die nach § 328 ABGB gegebene Vermutung der Redlichkeit des Besitzes nicht widerlegt worden (Klicka in Schwimann ABGB2 Rz 1 zu § 328).Für den Umfang des Eigentumserwerbs an Grundstücken im rechtsgeschäftlichen Verkehr ist nicht die Grundbuchsmappe, sondern der Umfang, in dem das Grundstück nach dem Willen der Parteien übertragen werden sollte, entscheidend (1 Ob 13/99i). Das Vertrauen auf die Darstellung der Grenzen in der Grundbuchsmappe ist nicht geschützt (SZ 62/59; 66/11; 7 Ob 686/89). Diese dient nur der Veranschaulichung der Lage der Grundstücke. Maßgeblich ist jedoch der in der Natur festzustellende Verlauf der Grenze (1 Ob 53/97; 6 Ob 230/98m). Die strittigen den Klägern von den Rechtsvorgängern übergebenen Flächen, für die keine vermessungstechnischen Unterlagen vorhanden waren, wurden seit 1949 und somit auch in den letzten 30 Jahren vor 1992 von den Rechtsvorgängern und den Klägern in der Meinung, es handle sich um einen Bestandteil ihrer Parzelle, bewirtschaftet. Damit liegen mangels Übereinstimmung der Grenze mit der Grundbuchsmappe ausreichende Grundlagen vor, dass die strittigen Flächen durch gutgläubige Besitzausübung im Rahmen einer Ersitzung erworben wurden. Ob die Rechtsvorgänger einen gültigen Titel hatten, ist bei der bei unbeweglichen Sachen vorliegenden uneigentlichen Ersitzung gemäß Paragraphen 1477,, 1493 ABGB ohne Belang. Die Ersitzungszeit der Rechtsvorgänger ist gemäß Paragraph 1493, ABGB einzurechnen. Die gemäß Paragraph 1493, ABGB erforderliche Redlichkeit der Rechtsvorgänger und der Kläger ist durch die Feststellung, dass die strittige Fläche jedenfalls seit 1949 von den Rechtsvorgängern und den Klägerin in der Meinung bewirtschaftet wurde, es handle sich um einen Bestandteil ihrer Parzelle, gegeben. Da der Ersitzungsgegner nicht bewiesen hat, dass Redlichkeit des Ersitzungsbesitzers nicht während der ganzen Dauer der Ersitzungszeit vorgelegen hat, ist die nach Paragraph 328, ABGB gegebene Vermutung der Redlichkeit des Besitzes nicht widerlegt worden (Klicka in Schwimann ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 328,).

Die Kläger sind für die Naturgrenze und die Ersitzungsvoraussetzungen beweispflichtig; daher auch dafür, dass durch ihre Besitzausübung und der ihrer Rechtsvorgänger die volle Zugehörigkeit des Rechts derart sichtbar zum Ausdruck gebracht wurde, dass sie eine Besitzausübung durch Dritte ausschloss (1 Ob 516/93; 1 Ob 6/94). Die Bewirtschaftung eines Waldgrundstückes in Form von Durchforstungsarbeiten oder dem Fällen eines Baumes sind als taugliche Besitzergreifungshandlungen anzusehen, ohne dass es der Feststellung weiterer einzelner bestimmter Bewirtschaftungshandlungen bedürfte, sodass sich auch die nach dem Einzelfall zu beurteilende ununterbrochene Rechtsausübung aus den Feststellungen ergibt. Richtig ist, dass lediglich das Fällen einer Buche durch die Rechtsvorgänger und Durchforstungsarbeiten der Kläger als bestimmte Besitzausübungshandlungen feststehen. Da es sich aber um ein Waldstück handelt, enthält die Feststellung der "Bewirtschaftung seit 1949" eine Vielzahl einzelner konkreter nach außen in Erscheinung tretender Besitzausübungshandlungen, die naturgemäß im Einzelnen nicht gesondert angeführt werden müssen, weil sie nur eine Form der "Bewirtschaftung" sind. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes steht der originäre Eigentumserwerb durch Ersitzung daher nicht in Frage.

Der Beklagte behauptet, die Liegenschaft 1972 frei von bücherlichen Lasten erworben zu haben. Es hat jedoch in den letzten 30 Jahren vor 1992 keine forstlichen Bewirtschaftungshandlungen der strittigen Flächen durch die beklagte Partei oder deren Rechtsvorgänger gegeben.

Um des Schutzes des § 1500 ABGB teilhaftig zu werden, ist es erforderlich, dass dem Liegenschaftserwerber sowohl im Zeitpunkt des Grunderwerbs als auch in jenem der Antragstellung auf Einverleibung seines Eigentumsrechts eine allenfalls vom Grundbuchstand abweichende wahre Sachlage unbekannt war oder für ihn selbst bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit nicht erkennbar war; fahrlässige Unkenntnis wird nicht geschützt (RIS-Justiz RS0034818; SZ 70/185; 2 Ob 48/97s = twvö ecolex 1999, 818; 1 Ob 416/97a). § 1500 ABGB schützt auch nicht das Vertrauen in die Grundbuchsmappe (SZ 70/185). Der Schutz des § 1500 ABGB kommt nur dann in Betracht, wenn der im Vertrauen auf das Grundbuch samt Grundbuchsmappe gutgläubige Erwerber nach erhaltener Kenntnis der Diskrepanz zwischen tatsächlichem und dem Grundbuchstand nötigenfalls mit Klage einschreitet, weil der gute Glaube sonst durch die Duldung der Ausübung nicht verbücherter Rechte verloren wird (SZ 26/289; 6 Ob 844/81).Um des Schutzes des Paragraph 1500, ABGB teilhaftig zu werden, ist es erforderlich, dass dem Liegenschaftserwerber sowohl im Zeitpunkt des Grunderwerbs als auch in jenem der Antragstellung auf Einverleibung seines Eigentumsrechts eine allenfalls vom Grundbuchstand abweichende wahre Sachlage unbekannt war oder für ihn selbst bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit nicht erkennbar war; fahrlässige Unkenntnis wird nicht geschützt (RIS-Justiz RS0034818; SZ 70/185; 2 Ob 48/97s = twvö ecolex 1999, 818; 1 Ob 416/97a). Paragraph 1500, ABGB schützt auch nicht das Vertrauen in die Grundbuchsmappe (SZ 70/185). Der Schutz des Paragraph 1500, ABGB kommt nur dann in Betracht, wenn der im Vertrauen auf das Grundbuch samt Grundbuchsmappe gutgläubige Erwerber nach erhaltener Kenntnis der Diskrepanz zwischen tatsächlichem und dem Grundbuchstand nötigenfalls mit Klage einschreitet, weil der gute Glaube sonst durch die Duldung der Ausübung nicht verbücherter Rechte verloren wird (SZ 26/289; 6 Ob 844/81).

In Anbetracht des Umstandes, dass jedenfalls die Grenzpunkte C, D durch typische Grenzmerkmale erkennbar waren, auch der Punkt B durch einen Holzpflock als Grenze auch noch am 8. 2. 1992 markiert war und vor allem die Kläger und ihre Rechtsvorgänger forstliche Bewirtschaftungshandlungen seit 1949 setzten, mögen diese auch im Wald naturgemäß seltener erfolgen, so waren für jedermann nach außen und objektiv Besitzmerkmale und Grenzzeichen vorhanden. Bei pflichtgemäßer, jedermann und insbesondere einem Grunderwerber zumutbarer Sorgfalt wäre daher eine Rechtsausübung durch Dritte bzw eine Abweichung der Grenzen von der Grundbuchsmappe für den Beklagten erkennbar gewesen. Damit hätte aber eine Nachforschungspflicht des Beklagten eingesetzt. Dies schon deshalb, da auch die erkennbaren Punkte B, C und D von seinen Grenzvorstellungen erheblich abwichen (siehe Gutachten ON 46). Er durfte daher ohne weitere Nachforschungen nicht davon ausgehen, dass die von ihm im Vertrauen auf die Grundbuchsmappe erworbenen Grundflächen nicht mit Rechten Dritter belastet sind (SZ 70/185; 2 Ob 48/97s). Auf eine Unterbrechung der Ersitzung kann sich der Beklagte demnach nicht berufen. Nach der objektiv erkennbaren Diskrepanz zwischen der Grundbuchsmappe bzw seinen Besitzvorstellungen und den tatsächlichen Gegebenheiten nach seinem Erwerb 1992 setzte er nämlich erst 1992 den tatsächlichen Gegebenheiten entgegenstehende Bewirtschaftungshandlungen bzw brachte die Klage 5 C 44/92 ein. Nach den gegebenen Umständen hat er sohin seine Rechte nicht unverzüglich geltend gemacht (RIS-Justiz RS0034821; LwBetr 1968, 183; 6 Ob 844/81).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E58553 09AA0260

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0090OB00026.00I.0712.000

Dokumentnummer

JJT_20000712_OGH0002_0090OB00026_00I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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