Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Fellinger, Dr. Hoch und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Silvia H*****, vertreten durch Dr. Georg Zwolanek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ernestine Maria K*****, vertreten durch Dr. Otto Ackerl und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 26. September 2000, GZ 40 R 262/00a-15, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Soweit es die Beklagte als Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erachtet, dass zur Offenkundigkeit einer Dienstbarkeit des Wohnungsrechts eine uneinheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege und die angefochtene Entscheidung der herrschenden Rechtsprechung, insbesondere der Entscheidung 1 Ob 587/95 (JBl 1996, 458 = SZ 68/194) widerspreche, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie sich auf eine solche offenkundige Dienstbarkeit in erster Instanz gar nicht berufen hat. Die von der Beklagten herangezogene Entscheidung 1 Ob 587/95 bezog sich auf einen Fall, in dem das Bestehen einer Dienstbarkeit als solcher dem Erwerber bekannt war und es nur um den Umfang dieser Dienstbarkeit ging, während hier von der Beklagten ein "lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht" im Sinne des § 521 ABGB an der nunmehr der Klägerin gehörigen Eigentumswohnung behauptet wurde, das der Klägerin auf Grund ihrer Wahrnehmung bekannt gewesen sei und das von ihr auch zumindest schlüssig anerkannt worden sei.Soweit es die Beklagte als Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erachtet, dass zur Offenkundigkeit einer Dienstbarkeit des Wohnungsrechts eine uneinheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege und die angefochtene Entscheidung der herrschenden Rechtsprechung, insbesondere der Entscheidung 1 Ob 587/95 (JBl 1996, 458 = SZ 68/194) widerspreche, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie sich auf eine solche offenkundige Dienstbarkeit in erster Instanz gar nicht berufen hat. Die von der Beklagten herangezogene Entscheidung 1 Ob 587/95 bezog sich auf einen Fall, in dem das Bestehen einer Dienstbarkeit als solcher dem Erwerber bekannt war und es nur um den Umfang dieser Dienstbarkeit ging, während hier von der Beklagten ein "lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht" im Sinne des Paragraph 521, ABGB an der nunmehr der Klägerin gehörigen Eigentumswohnung behauptet wurde, das der Klägerin auf Grund ihrer Wahrnehmung bekannt gewesen sei und das von ihr auch zumindest schlüssig anerkannt worden sei.
Die bloße Wahrnehmung eines Wohnungsgebrauchs lässt jedoch nicht auf dessen Rechtsgrund schließen (JBl 1996, 458 = SZ 68/194). Der Rechtsgrund ergibt sich aus der Auslegung des Erwerbstitels (WoBl 1998/205). Eine den Vorinstanzen bei der Auslegung unterlaufene krasse Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen wäre (RIS-Justiz RS0042776), ist nicht zu ersehen.
Gegenüber dem Einzelrechtsnachfolger ist ein bloß obligatorisches Wohnungsrecht nicht schon dann wirksam, wenn er von diesem Recht wusste. Vielmehr tritt er in das obligatorische Schuldverhältnis nur im Wege der Vertragsübernahme ein. Eine im Gesetz angeordnete Vertragsübernahme eines Dauerschuldverhältnisses enthält lediglich § 1120 ABGB (vgl SZ 54/163).Gegenüber dem Einzelrechtsnachfolger ist ein bloß obligatorisches Wohnungsrecht nicht schon dann wirksam, wenn er von diesem Recht wusste. Vielmehr tritt er in das obligatorische Schuldverhältnis nur im Wege der Vertragsübernahme ein. Eine im Gesetz angeordnete Vertragsübernahme eines Dauerschuldverhältnisses enthält lediglich Paragraph 1120, ABGB vergleiche SZ 54/163).
Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, eine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, eine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.
Anmerkung
E61425 10A00441European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0100OB00044.01W.0306.000Dokumentnummer
JJT_20010306_OGH0002_0100OB00044_01W0000_000