Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bruno H*****, vertreten durch Dr. Josef-Michael Danler, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Georg D*****, vertreten durch Dr. Ewald Jenewein und Dr. Gerhard Zimmermann, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterlassung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 26. Mai 2000, GZ 1 R 65/00v-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 29. November 1999, GZ 7 Cg 46/98b-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben.
Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Das Grundstück Nr 3560/1 steht zu einem Neuntel im Miteigentum des Klägers. Der Beklagte ist Eigentümer der Grundstücke Nr 1496/5 und 224 samt dem darauf befindlichen Hotelbetrieb "A*****". Alle Grundstücke liegen in der Ortschaft M*****.
Ein durch Ersitzung außerbücherlich erworbenes Geh- und Fahrrecht wird dem Beklagten zugunsten seiner Liegenschaft vom Kläger in dem Umfang zugestanden, der im Jahr 1959 vorlag.
Der Hotelbetrieb des Beklagten verfügt gegenwärtig über 80 Gästebetten und über 90 Sitzplätze im Restaurant sowie über 40 Sitzplätze in der Kellerbar. Das Stammhaus präsentierte sich als landwirtschaftliches Wohnhaus mit 15 bis 17 Gästebetten und wurde im Jahr 1959 zu einer Fremdenpension um- bzw ausgebaut, wodurch eine Kapazität von 39 Betten erreicht wurde. Im Zuge eines weiteren Anbaus im Jahr 1972 wurde ein 90 Personen Platz bietender Speisesaal errichtet. Ein letzter, die bestehende Bettenkapazität von 39 auf 80 erhöhender Erweiterungsbau erfolgte im Jahr 1983; in den Jahren 1970 und 1978 wurde auch das Wirtschaftsgebäude erweitert.
M***** hat rund 1000 bis 1200 Gästebetten. Eine Gemeindestraße führt von N***** nach M*****. Von dieser Gemeindestraße führt ein in nordwestlicher Richtung abzweigender und nordwestlich des Hotels des Beklagten vorbeiführender, ca 4 bis 4 1/2 m breit asphaltierter Gemeindeweg weiter in das O*****tal. Ins Talinnere gelangt man aber auch über das im Miteigentum des Klägers stehende Grundstück auf einer (nicht durchgehend) ca 4 bis 4 1/2 m breiten asphaltierten Teilfläche. Der Gemeindeweg führte einst zwischen zwei Gebäuden beim sogenannten "M*****" und unter einer Tennenbrücke beim Anwesen Georg D***** sen. hindurch. Zur Umgehung dieser beiden nur ca 1,3 m breiten, für Fahrzeuge unpassierbare Engstellen wurde der Gemeindeweg in den 60er-Jahren verlegt. An der Einmündung dieses nunmehr ca 4 bis 4 1/2 m breiten asphaltierten Wegteilstückes in die Gemeindestraße, die von N***** nach M***** führt, weisen Beschilderungen auf verschiedene Gaststätten hin; es fehlt jedoch der Hinweis darauf, dass diese Verkehrsfläche allgemein in das O*****tal führt.
Ca 200 m weiter Richtung Talinneres von dieser Einmündung entfernt befindet sich die auf die strittige Hoffläche führende Abzweigung, die wenige Meter davor mit der Hinweistafel "O*****tal" und zwei weiteren auf "B*****bad", "S*****" und "K*****" sowie "F*****" hinweisenden Tafeln mit Wegrichtungsanzeiger über die strittige Fläche angekündigt wird. Direkt an der Straßengabelung bereits jenseits dieser Abzweigung finden sich dann an der großen "Willkommen im Feriendorf M*****"-Hinweistafel noch weitere Richtungswegweiser über die strittige Hoffläche zu zahlreichen Gastgewerbebetrieben im Talinneren und der ganz allgemeinen Angabe "O*****tal".
Diese Abzweigung führt unmittelbar auf das 1720 m2 umfassende, im alten bäuerlichen Kern von M***** liegende Grundstück Nr 3560/1. Teil dieses Grundstücks ist die streitgegenständliche, in einer (nicht durchgehenden) Breite von ca 4,5 m asphaltierte Hoffläche. Jenseits der Hoffläche schließt die Einfahrt zum Parkplatz des Hotels des Beklagten an. Hievon ca 4 km weiter Richtung Talinneres entfernt ist ein Parkplatz für ca 25 bis 30 PKW angelegt. Im weiteren Verlauf des Weges befinden sich noch zusätzliche Parkmöglichkeiten.
Der Kläger betreibt neben einem Hotelbetrieb in M***** im O*****tal die "B*****alm", von der aus im Winter eine Rodelbahn herunterführt. Die zahlreichen, auch auswärtigen Gäste werden zum Teil mit einem Traktor auf die "B*****alm" gebracht, die über ca 50 ständige und an 30 Wintertagen über zusätzliche 50 Sitzplätze verfügt.
Annähernd der gesamte motorisierte Anrainer- und Gästeverkehr mit Traktoren, PKWs und Bussen, einschließlich der Einatzfahrzeuge und LKWs, in das O*****tal verläuft über die streitgegenständliche Hoffläche, mit Ausnahme des Viehtriebs und der Heu- und Holztransporte mit schmalen Pferde- und Ochsengespannen und mit Schlitten, die seit jeher ausschließlich über den alten Gemeindeweg auch noch vor dessen Verlegung und auch im Winter - dann über den sogenannten Winterweg über eine Wiesenfläche hinter dem Objekt D***** - erfolgen, und ausgenommen jener Anteil von Verkehrsteilnehmern, die den Gemeindeweg benützen, weil sie zu einem unmittelbar daran gelegenen Ort gelangen wollen.
Der Verkehr mit motorisierten Fahrzeugen setzte, abgesehen vom durchziehenden Verkehr während der Kriegsjahre und einer schon davor für Gäste und sonstige Transporte unterhaltenen (Bedarfs)Taxilinie, Anfang der 50er-Jahre mit einem Linien- und Bedarfsverkehr zur F*****-Hütte ein. Im Jahr 1959 erwarb der erste Bewohner im O*****tal einen PKW; ihm folgten mit der Zeit die übrigen Bewohner des O*****tales, die von Fuhrwerken auf Traktoren wechselten und sich zusätzlich PKWs anschafften, weiters die Besucher und Gäste dieser Region.
Zum Schutz des Viehs waren etwa bis in die 50er-Jahre südlich und nördlich der strittigen Hoffläche Gatter angebracht, die von Durchfahrenden selbständig geöffnet werden konnten. Die anfangs nur zwei Fahrspuren aufweisende Hoffläche wurde 1968 mit öffentlichen Mitteln der zuständigen Güterwegeabteilung von der Weginteressentschaft O*****tal durch Schotterung ausgebaut und in der Folge Anfang der 70er-Jahre von der Gemeinde N***** asphaltiert.
Bis in das Jahr 1994 benützten Verkehrsteilnehmer unterschiedlichster Art unbehindert die strittige Hoffläche zur Durchfahrt. Dies waren sowohl Gäste verschiedener Beherbergungsbetriebe des O*****tales als auch Zulieferer und jenseits der Hoffläche Ansässige. Mit Ausnahme vereinzelter Anfragen in den Anfangszeiten wurden die Hofraummiteigentümer im Einzelfall nicht um Erlaubnis gefragt. In den Jahren 1982/83 bis 1987 mahnten allerdings die Hofraummiteigentümer die Gemeinde N*****, die ihnen in Aussicht gestellten Maßnahmen zu treffen, die zu einer Verlagerung des gesamten Verkehrs auf dem Gemeindeweg führen und eine Verminderung der Verkehrsfrequenz auf der strittigen Hoffläche erzielen sollten. Am 16. 9. 1994 errichteten sieben Hofraummiteigentümer, darunter auch der Rechtsvorgänger des Klägers, eine Wegsperre und verlangten für die Durchfahrt einen Geldbetrag. Dieser Maßnahme erwehrten sich drei Gastwirte aus B*****bad, M***** und O*****, unter ihnen der Beklagte, erfolgreich mit einer gegen die Errichtung dieser "Mautsperre" eingebrachten Besitzungsstörungsklage.
Der Antrag der Weggemeinschaft O***** vom 8. 2. 1995 auf Durchführung eines Grundeinlöseverfahrens betreffend den strittigen Weg über den Hofraum auf Grundstück Nr 3560/1 in einem (hiefür als notwendig angesehenen) Ausmaß von 333 m2 unter Berufung auf den (vermeintlich) zu IIb 876/3-1968 der Tiroler Landesregierung ergangenen Baubewilligungsbescheid vom 11. 6. 1968 wurde letztlich mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 7. 4. 1998 als unbegründet abgewiesen. In der Zeit zwischen Antragstellung und Bescheiderlassung trat das zunächst eingeleitete Verwaltungsverfahren in ein von einer Enteignung im beantragten Umfang abgehendes Stadium ein, nachdem die Gemeinde N***** als Vertreter des öffentlichen Gutes mit den neuen grundbücherlichen Miteigentümern in ernsthafte und auch nach einer gewissen Annäherung hinsichtlich des Kaufpreises durchaus erfolgversprechende Verkaufsverhandlungen eingetreten war, die letztlich aber mangels Verkaufsabsicht des Klägers zu dem ihm angebotenen, ihm aber nicht angemessen erschienenen Kaufpreis scheiterten. Im Ergebnis führten diese Verhandlungen aber doch dazu, dass die übrigen acht Miteigentümer den Kaufvertrag vom 11. 3. 1996 unterzeichneten. Der Kläger äußerte sich im Zuge dieser Verkaufsgespräche dem verhandelnden Bürgermeister der Gemeinde N***** gegenüber hinsichtlich eines weiterhin uneingeschränkten Be- bzw Durchfahrens des Hofraumes für die Dauer des laufenden Verwaltungsverfahrens zustimmend; eine darüber hinausgehende Zustimmungserklärung ist nicht feststellbar. Einer positiven Bescheidung des Enteignungsantrags stand, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. 11. 1997 aussprach, letztlich entgegen, dass bis zum Schluss der Verhandlung eine rechtskräftige Straßenbaubewilligung nicht vorlag.Der Antrag der Weggemeinschaft O***** vom 8. 2. 1995 auf Durchführung eines Grundeinlöseverfahrens betreffend den strittigen Weg über den Hofraum auf Grundstück Nr 3560/1 in einem (hiefür als notwendig angesehenen) Ausmaß von 333 m2 unter Berufung auf den (vermeintlich) zu römisch II b 876/3-1968 der Tiroler Landesregierung ergangenen Baubewilligungsbescheid vom 11. 6. 1968 wurde letztlich mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 7. 4. 1998 als unbegründet abgewiesen. In der Zeit zwischen Antragstellung und Bescheiderlassung trat das zunächst eingeleitete Verwaltungsverfahren in ein von einer Enteignung im beantragten Umfang abgehendes Stadium ein, nachdem die Gemeinde N***** als Vertreter des öffentlichen Gutes mit den neuen grundbücherlichen Miteigentümern in ernsthafte und auch nach einer gewissen Annäherung hinsichtlich des Kaufpreises durchaus erfolgversprechende Verkaufsverhandlungen eingetreten war, die letztlich aber mangels Verkaufsabsicht des Klägers zu dem ihm angebotenen, ihm aber nicht angemessen erschienenen Kaufpreis scheiterten. Im Ergebnis führten diese Verhandlungen aber doch dazu, dass die übrigen acht Miteigentümer den Kaufvertrag vom 11. 3. 1996 unterzeichneten. Der Kläger äußerte sich im Zuge dieser Verkaufsgespräche dem verhandelnden Bürgermeister der Gemeinde N***** gegenüber hinsichtlich eines weiterhin uneingeschränkten Be- bzw Durchfahrens des Hofraumes für die Dauer des laufenden Verwaltungsverfahrens zustimmend; eine darüber hinausgehende Zustimmungserklärung ist nicht feststellbar. Einer positiven Bescheidung des Enteignungsantrags stand, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. 11. 1997 aussprach, letztlich entgegen, dass bis zum Schluss der Verhandlung eine rechtskräftige Straßenbaubewilligung nicht vorlag.
Der Kläger stellte das Klagebegehren, der Beklagte als Eigentümer der vorgeblich herrschenden Grundstücke Nr 1496/5 und 224 und seine Rechtsnachfolger im Eigentum dieser Grundstücke seien gegenüber ihm als Miteigentümer des vorgeblich dienenden Grundstücks Nr 3560/1 schuldig, den Gästen ihres Beherbergungsbetriebes mit der momentanen Bezeichnung "A*****" das Befahren des Hofraumes Grundstück Nr 3560/1 mit Kraftfahrzeugen und Bussen zu untersagen bzw sonst das Verhalten der Störer abzustellen oder auf die Gäste in diesem Sinne einzuwirken. Weiters stellte der Kläger das Eventualbegehren, der Beklagte sei schuldig, den Gästen das Befahren dieses Hofraumes mit Kraftfahrzeugen und Bussen, soweit diese zu einem Beherbergungsbetrieb auf den Grundstücken Nr 1496/5 und 224 mit mehr als 33 Gästebetten zu- bzw abfahren, zu untersagen bzw sonst das Verhalten der Störer abzustellen oder auf die Gäste in diesem Sinn einzuwirken.
Der Kläger brachte im Wesentlichen vor, der Beklagte habe die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes auf der im Miteigentum des Klägers stehenden Liegenschaft auf unzulässige Weise erweitert, weil sich die Benützungsart der Liegenschaft des Beklagten beginnend mit dem Jahr 1959 sukzessive durch Erweiterung und Anbau in den Jahren 1970, 1978 und 1983 zu einem riesigen Hotelkomplex geändert habe, wodurch das Verkehrsaufkommen infolge der dadurch stetig angestiegenen Gästefrequenz in einem für die belastete Liegenschaft unzumutbaren Maß angestiegen sei und die Benützung durch den Kläger erheblich eingeschränkt werde. Außerdem sei der Kläger Lärm- und Gesundheitsemissionen ausgesetzt. Bislang habe der Beklagte auch keine Vorkehrungen getroffen, um die widerrechtliche Benützung durch seine Gäste zu unterbinden, obwohl er als Einziger hiezu in der Lage sei.
Bei dem befahrenen Teil der Hoffläche handle es sich nicht um eine öffentliche Straße. Die Gemeinde habe auch keine Wegeservitut ersessen. Dazu fehle es einerseits an der Notwendigkeit, weil unweit der Hoffläche ein Gemeindeweg in das O*****tal verlaufe, andererseits an der Redlichkeit der Gemeinde. Schließlich habe sich auch die Annahme der Gemeinde, dass seit 1968 eine Baubewilligung vorliege, als unrichtig herausgestellt, sodass ein Eigentumserwerb durch die Gemeinde nicht erfolgt sei.
Der Beklagte wendete ein, es handle sich um eine seit den 60er-Jahren existierende Interessentenstraße, weshalb das Klagebegehren im Hinblick auf die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen nach dem Tiroler Straßengesetz verfehlt sei. Die Gemeinde N***** sei als redliche Bauführerin und Straßenerhalterin Eigentümerin geworden. Der Kläger habe im Jahr 1996 seine Zustimmung zu einem allgemeinen und uneingeschränkten Befahren der Hoffläche gegenüber dem Bürgermeister der Gemeinde N***** und gegenüber der Tiroler Landesregierung erteilt. Zu- und Abfahrt über die Hoffläche seien jedenfalls im Rahmen des Gemeingebrauches zulässig. Diesen Gemeingebrauch hätten sowohl die Mitglieder der Straßeninteressentschaft als auch die Allgemeinheit als Folge einer über 30 Jahre andauernden Benützung durch die Gemeindebürger und Touristen dieser Region ersessen. Die strittige Hoffläche diene seit jeher der Erschließung des O*****tales, und zwar annähernd dem gesamten öffentlichen Fußgänger- und Fahrzeugverkehr, der mit motorisierten Fahrzeugen aller Art erfolge. Der Tourismusverkehr, der sich im Laufe der vergangenen 40 Jahre zugegebenermaßen deutlich verstärkt habe, sei hiebei natürlich eingeplant und mitbedacht gewesen. Weil der Beklagte bzw sein Rechtsvorgänger bereits vor 1959 auf seiner Liegenschaft einen Beherbergungsbetrieb geführt habe und der von diesem Betrieb ausgehende Gästeverkehr durch die getätigten Um- und Ausbauarbeiten nur eine insgesamt im Verhältnis zum Gesamtverkehrsaufkommen nicht ins Gewicht fallende, geringfügige Steigerung erfahren habe, werde dadurch eine unzumutbare Mehrbelastung des dienenden Grundstücks jedenfalls nicht verursacht, weshalb von einer unzulässigen Servitutserweiterung nicht gesprochen werden könne. Der frühere, äußerst schmale und an zwei Stellen zudem für den Fahrzeugverkehr unpassierbaren Gemeindeweg sei nur für den Viehtrieb gedacht gewesen und sei auch nur zu diesem Zweck benützt worden. Er habe durch die für die Gemeindeangehörigen und Touristen notwendige, seit jeher bekannte und für jedermann deutlich erkennbare Benützung des strittigen Grundstücks in einer Weise, als ob es sich um einen öffentlichen Weg handle, seine Funktion verloren.
Das Erstgericht wies Haupt- und das Eventualbegehren ab; es stellte neben dem bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest:
Die strittige Hoffläche wurde 1968 mit öffentlichen Mitteln der Güterwegeabteilung des Landes Tirol durch Schotterung ausgebaut und in der Folge von der Gemeinde N***** Anfang der 70er-Jahre asphaltiert. Dass seinerzeit eine entsprechende Erklärung des Weges zur öffentlichen Interessentenstraße zugunsten des öffentlichen Gutes bzw der mit Bescheid der Gemeinde N***** vom 23. 5. 1966 gebildeten Weggemeinschaft O*****tal bescheidmäßig erfolgte, ist nicht feststellbar. Der Ausbau des Weges erfolgte auf Grundlage eines vermeintlich ergangenen Baubewilligungsbescheides; dass ein solcher tatsächlich erging, ist jedoch nicht feststellbar. Ob dem Ausbau des bereits über die strittige Hoffläche mit zwei Fahrspuren gebahnten Weges die jeweiligen Miteigentümer dieses Grundstücks einschließlich dem Rechtsvorgänger des Klägers ihre Zustimmung erteilten, ist nicht feststellbar.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Gemeinde N***** habe an der strittigen Hoffläche nie Eigentum erworben. Die Einwendung des Beklagten, es bestehe an dieser Fläche Gemeingebrauch, über die das Gericht als Vorfrage zu entscheiden habe, sei gerechtfertigt. Da die Benützung der Hoffläche durch die Allgemeinheit nicht auf privatrechtlicher Dienstbarkeit, sondern auf öffentlich-rechtlichem Gemeingebrauch beruhe und durch diesen gewährleistet sei, komme die Ersitzung einer privatrechtlichen Dienstbarkeit somit nur dann in Betracht, wenn öffentlich-rechtlicher Gemeingebrauch ausscheide oder die Benützung in einem über den bestehenden Gemeingebrauch hinausgehenden Umfang erfolge, sodass an diesem Übermaß ein Servitutserwerb durch Ersitzung erfolgen könne. Da sich die Benützungsart und Intensität der Gäste des Beklagten feststellungsgemäß nicht von der der übrigen Benützer unterscheide, erfolge diese nicht außerhalb des Rahmens des geübten Gemeingebrauchs. Das Eventualbegehren unterscheide sich faktisch nicht vom Hauptbegehren, weil sich auf der Liegenschaft des Beklagten kein weiterer Beherbergungsbetrieb mit weniger als 33 Gästebetten befinde.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil infolge Berufung des Klägers und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil es sich an einer einheitlichen Judikatur des Obersten Gerichtshofes orientieren habe können und die Bedeutung der Entscheidung über den konkreten Einzelfall nicht hinausgehe.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, für die Entscheidung der Frage, ob eine Straße eine dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraße sei, genüge es nicht allein festzustellen, dass diese Straße in langjähriger Übung allgemein und ungehindert dem öffentlichen Verkehr dient. Es müsse vielmehr auch geprüft werden, ob die Benützung der Straße einem dringenden Verkehrsbedürfnis der Allgemeinheit diene. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege ein dringendes Verkehrsbedürfnis dann vor, wenn ohne Benützung der Straße wichtige Verkehrsbelange der Allgemeinheit (einer Gemeinde, einer Ortschaft oder auch eines Teiles einer Ortschaft) nicht befriedigt oder wesentlich beeinträchtigt würden. Eine nur geringfügige Wegabkürzung vermöge ein dringendes Verkehrsbedürfnis nicht zu begründen, wohl aber eine ins Gewicht fallende. Bestehe die Gefahr, dass durch die Nichtbefriedigung der Verkehrsbedürfnisse Missstände auftreten, dann gelte das Verkehrsbedürfnis als dringend und die Öffentlichkeit als notwendig im Sinne des Gesetzes. Ob diese in § 34 Tiroler StraßenG geforderte Deckung eines dringenden Verkehrsbedürfnisses auch auf die gegenständliche Privatstraße zutreffe, könne nicht beurteilt werden, weil hiezu die notwendigen Feststellungen fehlen, ob die Verlegung des öffentlichen Verkehrs in das O*****tal auf den Gemeindeweg mit einem Umweg verbunden ist und bejahendenfalls, ob dann dieser Umweg dermaßen ins Gewicht fällt, dass eine Verlegung des öffentlichen Verkehrs auf den Gemeindeweg dem dringenden Verkehrsbedürfnis entgegenstünde. Ob also auf dem strittigen Hofraum Gemeingebrauch entstanden ist, könne ohne weitere Feststellungen zum genauen Verlauf des Gemeindewegs in das O*****tal nicht beurteilt werden.In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, für die Entscheidung der Frage, ob eine Straße eine dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraße sei, genüge es nicht allein festzustellen, dass diese Straße in langjähriger Übung allgemein und ungehindert dem öffentlichen Verkehr dient. Es müsse vielmehr auch geprüft werden, ob die Benützung der Straße einem dringenden Verkehrsbedürfnis der Allgemeinheit diene. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege ein dringendes Verkehrsbedürfnis dann vor, wenn ohne Benützung der Straße wichtige Verkehrsbelange der Allgemeinheit (einer Gemeinde, einer Ortschaft oder auch eines Teiles einer Ortschaft) nicht befriedigt oder wesentlich beeinträchtigt würden. Eine nur geringfügige Wegabkürzung vermöge ein dringendes Verkehrsbedürfnis nicht zu begründen, wohl aber eine ins Gewicht fallende. Bestehe die Gefahr, dass durch die Nichtbefriedigung der Verkehrsbedürfnisse Missstände auftreten, dann gelte das Verkehrsbedürfnis als dringend und die Öffentlichkeit als notwendig im Sinne des Gesetzes. Ob diese in Paragraph 34, Tiroler StraßenG geforderte Deckung eines dringenden Verkehrsbedürfnisses auch auf die gegenständliche Privatstraße zutreffe, könne nicht beurteilt werden, weil hiezu die notwendigen Feststellungen fehlen, ob die Verlegung des öffentlichen Verkehrs in das O*****tal auf den Gemeindeweg mit einem Umweg verbunden ist und bejahendenfalls, ob dann dieser Umweg dermaßen ins Gewicht fällt, dass eine Verlegung des öffentlichen Verkehrs auf den Gemeindeweg dem dringenden Verkehrsbedürfnis entgegenstünde. Ob also auf dem strittigen Hofraum Gemeingebrauch entstanden ist, könne ohne weitere Feststellungen zum genauen Verlauf des Gemeindewegs in das O*****tal nicht beurteilt werden.
Der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes, dass die Gemeinde durch Asphaltierung des Hofraumes Anfang der 70er-Jahre nicht Eigentümerin im Sinn des § 418 ABGB geworden sei, könne gefolgt werden. Da nicht mehr fetgestellt werden konnte, ob im Zuge der Asphaltierungsarbeiten eine Bauverhandlung stattgefunden hat und ob ein ordnungsgemäßer Bewilligungsbescheid ergangen ist, und sich andererseits aus dem Grundbuch ergebe, dass die Gemeinde N***** nicht Eigentümerin des strittigen Hofraumes ist, liege jedenfalls seitens der Gemeinde als Bauführerin keine Redlichkeit vor.Der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes, dass die Gemeinde durch Asphaltierung des Hofraumes Anfang der 70er-Jahre nicht Eigentümerin im Sinn des Paragraph 418, ABGB geworden sei, könne gefolgt werden. Da nicht mehr fetgestellt werden konnte, ob im Zuge der Asphaltierungsarbeiten eine Bauverhandlung stattgefunden hat und ob ein ordnungsgemäßer Bewilligungsbescheid ergangen ist, und sich andererseits aus dem Grundbuch ergebe, dass die Gemeinde N***** nicht Eigentümerin des strittigen Hofraumes ist, liege jedenfalls seitens der Gemeinde als Bauführerin keine Redlichkeit vor.
Fraglich sei weiters, ob das vom Kläger bzw seinen Rechtsvorgängern dem Beklagten im Jahr 1959 zugestande, durch Ersitzung außerbücherlich erworbene Geh- und Fahrrecht über den strittigen Hofraum im damaligen Umfang (Gästepension mit 39 Betten) durch den Ausbau der Pension zu einem Hotelkomplex mit 80 Betten, einem Restaurant mit 90 Sitzplätzen und einer 40 Sitzplätze umfassenden Kellerbar unzulässig erweitert worden sei.
Allein dadurch, dass die Zahl der Benützer eines Weges zunehme, finde keine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit statt, sofern dadurch weder eine räumliche Ausdehnung der Servitut noch eine Änderung der Benützungsart erfolge. Dass es zu einer räumlichen Ausweitung der Servitut gekommen sei, sei weder festgestellt noch behauptet. Auch eine Änderung der Benützungsart liege nicht vor, weil es sich nach wie vor um einen Beherbergungsbetrieb handle. Dass durch den technischen Fortschritt und die Steigerung des Bedarfs die Gästepension von 39 auf 80 Betten ausgebaut worden sei, mache die Ausweitung der Dienstbarkeit noch nicht unzulässig. Werde nur der fortschreitenden technischen Entwicklung Rechnung getragen, liege keine unzulässige Mehrbelastung des dienenden Grundstücks vor.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig, weil das Berufungsgericht von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den Grenzen einer zulässigen Erweiterung einer ersessenen Wegeservitut abgewichen ist; sie ist daher auch berechtigt.
Der Kläger stützt sein Unterlassungsbegehren darauf, die Benützung der strittigen Hoffläche durch Kraftfahrzeuge des Beklagten und seiner Hotelgäste übersteige den Umfang der vom Beklagten ersessenen Wegeservitut.
Dienstbarkeiten oder Servituten sind dingliche, unter anderem auf Privatrechtstitel beruhende (§ 480 ABGB), in der Regel durch Verbücherung erworbene Rechte auf beschränkte Nutzung einer fremden Sache, denen - bei bejahenden Dienstbarkeiten wie hier - die Pflicht des jeweiligen Eigentümers dieser Sache zur Duldung dieser Nutzung gegenübersteht (SZ 63/73 mwN; SZ 69/135; 1 Ob 295/98h).Dienstbarkeiten oder Servituten sind dingliche, unter anderem auf Privatrechtstitel beruhende (Paragraph 480, ABGB), in der Regel durch Verbücherung erworbene Rechte auf beschränkte Nutzung einer fremden Sache, denen - bei bejahenden Dienstbarkeiten wie hier - die Pflicht des jeweiligen Eigentümers dieser Sache zur Duldung dieser Nutzung gegenübersteht (SZ 63/73 mwN; SZ 69/135; 1 Ob 295/98h).
Als Privatrechtstitel macht der Beklagte Ersitzung geltend. Zufolge der die außerbücherliche Ersitzung von Dienstbarkeiten regelnden Bestimmung des § 1470 ABGB beträgt die Ersitzungszeit 30 Jahre. Gemäß § 1477 ABGB sind als Ersitzungsvoraussetzungen echter Besitz im Zeitpunkt seines Erwerbs und redlicher Besitz während der gesamten Ersitzungszeit erforderlich (SZ 69/135 mwN; 1 Ob 295/98h).Als Privatrechtstitel macht der Beklagte Ersitzung geltend. Zufolge der die außerbücherliche Ersitzung von Dienstbarkeiten regelnden Bestimmung des Paragraph 1470, ABGB beträgt die Ersitzungszeit 30 Jahre. Gemäß Paragraph 1477, ABGB sind als Ersitzungsvoraussetzungen echter Besitz im Zeitpunkt seines Erwerbs und redlicher Besitz während der gesamten Ersitzungszeit erforderlich (SZ 69/135 mwN; 1 Ob 295/98h).
Der räumliche Umfang eines ersessenen Dienstbarkeitsrechts richtet sich nach dem Gebrauch des Rechtes durch die ganze vom Gesetz bestimmte Zeit (vgl § 1460 ABGB). Zum räumlichen Umfang kann beim Erwerb eines Servituts durch Ersitzung auf den Bestellungszweck naturgemäß nicht zurückgegriffen werden; der Inhalt der ersessenen Dienstbarkeit bestimmt sich deshalb nach dem Zweck, zu dem das belastete Grundstück am Beginn der Ersitzungszeit verwendet wurde, sofern der Verwendungszweck nicht im Verlauf der Ersitzungszeit eingeschränkt wurde. Nur innerhalb der durch diesen Verwendungszweck abgesteckten Grenzen kann der Berechtigte das ersessene Recht seinen Bedürfnissen entsprechend ausüben, wogegen für erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse selbst wieder alle Voraussetzungen der Ersitzung - also vor allem auch der Ablauf der Ersitzungszeit - zutreffen müssten. Dass diese Grenzen der Rechtsausübung gerade bei ersessenen Dienstbarkeiten besonders genau beachtet werden müssen, folgt nicht zuletzt auch aus der Erwägung, dass die Vollendung der Ersitzung nicht selten nur deshalb möglich wurde, weil der Belastete den Berechtigten - aus welchen Motiven immer - gewähren ließ, sich aber gegen eine weitergehende Benützung als eine für ihn unerträglich gewordene Belastung oder Behinderung rechtzeitig zur Wehr gesetzt hätte. Der Umfang der Wegeservitut richtet sich nach der Kulturgattung und der Bewirtschaftungsart des herrschenden Guts im Zeitpunkt der Bestellung oder Ersitzung der Dienstbarkeit. Kulturänderungen des herrschenden Guts geben keinen Anspruch auf Ausdehnung eines Geh- und Fahrrechts (s zu allem SZ 69/135, 1 Ob 295/98h jeweils mwN).Der räumliche Umfang eines ersessenen Dienstbarkeitsrechts richtet sich nach dem Gebrauch des Rechtes durch die ganze vom Gesetz bestimmte Zeit vergleiche Paragraph 1460, ABGB). Zum räumlichen Umfang kann beim Erwerb eines Servituts durch Ersitzung auf den Bestellungszweck naturgemäß nicht zurückgegriffen werden; der Inhalt der ersessenen Dienstbarkeit bestimmt sich deshalb nach dem Zweck, zu dem das belastete Grundstück am Beginn der Ersitzungszeit verwendet wurde, sofern der Verwendungszweck nicht im Verlauf der Ersitzungszeit eingeschränkt wurde. Nur innerhalb der durch diesen Verwendungszweck abgesteckten Grenzen kann der Berechtigte das ersessene Recht seinen Bedürfnissen entsprechend ausüben, wogegen für erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse selbst wieder alle Voraussetzungen der Ersitzung - also vor allem auch der Ablauf der Ersitzungszeit - zutreffen müssten. Dass diese Grenzen der Rechtsausübung gerade bei ersessenen Dienstbarkeiten besonders genau beachtet werden müssen, folgt nicht zuletzt auch aus der Erwägung, dass die Vollendung der Ersitzung nicht selten nur deshalb möglich wurde, weil der Belastete den Berechtigten - aus welchen Motiven immer - gewähren ließ, sich aber gegen eine weitergehende Benützung als eine für ihn unerträglich gewordene Belastung oder Behinderung rechtzeitig zur Wehr gesetzt hätte. Der Umfang der Wegeservitut richtet sich nach der Kulturgattung und der Bewirtschaftungsart des herrschenden Guts im Zeitpunkt der Bestellung oder Ersitzung der Dienstbarkeit. Kulturänderungen des herrschenden Guts geben keinen Anspruch auf Ausdehnung eines Geh- und Fahrrechts (s zu allem SZ 69/135, 1 Ob 295/98h jeweils mwN).
Zur Dienstbarkeitserweiterung ist gleichfalls der Ablauf einer 30-jährigen Ersitzungszeit erforderlich, weil auf das Ausmaß der Besitzergreifungsakte am Beginn der Ersitzungszeit abzustellen ist und eine Dienstbarkeit eben nur in ihren schon vor 30 Jahren bestehenden (räumlichen) Grenzen bzw ihrem Umfang erworben wird. Das gilt auch für Wegdienstbarkeiten (1 Ob 295/98h mwN).
Auf Grundlage der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen kann hier nicht angenommen werden, dass eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit nicht vorliege. Soweit das Berufungsgericht hiebei im Rahmen der rechtlichen Beurteilung davon ausgeht, dass bereits zum Zeitpunkt der Dienstbarkeitseinräumung Gäste des Beklagten mit PKWs und Bussen anreisten, findet dies, wie der Kläger zutreffend ausführt, in den Tatsachenfeststellungen keine Deckung. Vielmehr ist einander gegenüberzustellen, dass die Wegeservitut in dem Umfang ersessen wurde, in dem sie im Jahre 1959 ausgeübt wurde. Dies umfasste das Befahren von Gästen der damaligen kleinen Fremdenpension des Beklagten mit einer Kapazität von 39 Betten. Keineswegs kann bei der festgestellten Erweiterung der Bettenkapazität auf 80 Betten, weiters Errichtung eines 90 Personen Platz bietenden Restaurants und eines Kellers mit weiteren 40 Sitzplätzen gesagt werden, hier liege jedenfalls keine unzulässige Erweiterung der ersessenen Servitut vor. Allein auf dieser Tatsachengrundlage kann nämlich nicht verneint werden, dass die Erweiterung der Benützung zu einer erheblich schwereren Belastung des dienenden Gutes führt.
Eine abschließende Entscheidung im Sinne einer Klagsstattgebung, die überhaupt nur insoweit möglich wäre, als die über die bereits ersessene Wegeservitut im Umfang ihrer Ausübung im Jahr 1959 hinausgehende Benützung untersagt wird, ist jedoch bei dem hier gegebenen Sachverhalt nicht möglich. Nicht geklärt ist nämlich bisher, ob an der strittigen Hoffläche, die nicht nur von Gästen des Beklagten, sondern auch von anderen Personen mit ihren Kraftfahrzeugen befahren wird, Gemeingebrauch besteht. In diesem Zusammenhang ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, zu klären, ob mit dieser Privatstraße ein dringendes Verkehrsbedürfnis gedeckt wird. Gemeingebrauch kann auch durch eine der Ersitzung entsprechende langdauernde Übung entstehen, wobei hier nach dem maßgeblichen Tiroler Landesrecht auch ein dringendes Verkehrsbedürfnis erforderlich ist (zu diesem Erfordernis s die grundlegende Entscheidung 5 Ob 106/97t = NZ 1999, 54 mwN). § 34 Abs 1 lit b TirStraßenG verlangt nämlich für das Vorliegen des Gemeingebrauches an einer Privatstraße, dass sie unabhängig vom Willen des über die Straße Verfügungsberechtigten seit mindestens 30 Jahren der Deckung eines dringenden öffentlichen Verkehrsbedürfnisses dient. Hiezu fehlen Feststellungen zum genauen Verlauf des Gemeindeweges, der an sich eine alternative Zufahrt in das O*****tal ermöglicht, nämlich ob die Benützung dieser Gemeindestraße überhaupt mit einem Umweg verbunden ist, bejahendenfalls, ob dieser Umweg dermaßen ins Gewicht fällt, dass eine Verlegung des öffentlichen Verkehrs auf den Gemeindeweg einem dringenden Verkehrsbedürfnis entgegenstünde.Eine abschließende Entscheidung im Sinne einer Klagsstattgebung, die überhaupt nur insoweit möglich wäre, als die über die bereits ersessene Wegeservitut im Umfang ihrer Ausübung im Jahr 1959 hinausgehende Benützung untersagt wird, ist jedoch bei dem hier gegebenen Sachverhalt nicht möglich. Nicht geklärt ist nämlich bisher, ob an der strittigen Hoffläche, die nicht nur von Gästen des Beklagten, sondern auch von anderen Personen mit ihren Kraftfahrzeugen befahren wird, Gemeingebrauch besteht. In diesem Zusammenhang ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, zu klären, ob mit dieser Privatstraße ein dringendes Verkehrsbedürfnis gedeckt wird. Gemeingebrauch kann auch durch eine der Ersitzung entsprechende langdauernde Übung entstehen, wobei hier nach dem maßgeblichen Tiroler Landesrecht auch ein dringendes Verkehrsbedürfnis erforderlich ist (zu diesem Erfordernis s die grundlegende Entscheidung 5 Ob 106/97t = NZ 1999, 54 mwN). Paragraph 34, Absatz eins, Litera b, TirStraßenG verlangt nämlich für das Vorliegen des Gemeingebrauches an einer Privatstraße, dass sie unabhängig vom Willen des über die Straße Verfügungsberechtigten seit mindestens 30 Jahren der Deckung eines dringenden öffentlichen Verkehrsbedürfnisses dient. Hiezu fehlen Feststellungen zum genauen Verlauf des Gemeindeweges, der an sich eine alternative Zufahrt in das O*****tal ermöglicht, nämlich ob die Benützung dieser Gemeindestraße überhaupt mit einem Umweg verbunden ist, bejahendenfalls, ob dieser Umweg dermaßen ins Gewicht fällt, dass eine Verlegung des öffentlichen Verkehrs auf den Gemeindeweg einem dringenden Verkehrsbedürfnis entgegenstünde.
Die Klärung dieser Fragen ist auch für die hier zu beurteilende Frage von Bedeutung. Falls nämlich die Begründung von Gemeingebrauch an dieser Hoffläche bejaht wird, bewegt sich die Benützung durch die Gäste des Beklagten im Rahmen dieses Gemeingebrauchs. In diesem Fall ist die Klage abzuweisen.
Da somit die Klärung des Bestehens des Gemeingebrauches entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes für eine abschließende Beurteilung der Rechtslage erforderlich ist, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.
Anmerkung
E62655 03A02120European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00212.00Y.0829.000Dokumentnummer
JJT_20010829_OGH0002_0030OB00212_00Y0000_000