Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)72/13 Studienförderung
Norm: ABGB §143;StudFG 1983 §13 Abs9 idF 1985/361;
Rechtssatz: Die Unterhaltspflicht der Kinder setzt ua voraus, daß die Deckung des Unterhaltes eines Elternteiles nicht bei seinem vorleistungspflichtigen (früheren) Ehegatten gefunden werden kann. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1989120... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)72/13 Studienförderung
Norm: ABGB §143;StudFG 1983 §13 Abs9 idF 1985/361;
Rechtssatz: Wann eine Unterhaltsverpflichtung kraft G Dritten gegenüber besteht, ist an Hand der einschlägigen Rechtsvorschriften, insb nach dem ABGB zu beurteilen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1989120173.X04 Im... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)72/13 Studienförderung
Norm: ABGB §143;StudFG 1983 §13 Abs9 idF 1985/361;
Rechtssatz: Die in § 143 ABGB geregelte gesetzliche Pflicht zur Unterhaltsleistung der Kinder an ihre Eltern entfällt, wenn auch nur eine der (dort geregelten) Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben ist. Dies ist zB dann der Fall, wenn eine Unterhaltsleistung der Kinder (in welcher Höhe ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)72/13 Studienförderung
Norm: ABGB §143;StudFG 1983 §13 Abs9 lita idF 1985/361;
Rechtssatz: Der Absetzbetrag nach § 13 Abs 9 lit a StudFG ist beim Einkommen des dort genannten Personenkreises zu berücksichtigen, wenn dieser Dritten gegenüber gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist und (jedenfalls auch) in Erfüllung dieser gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)72/13 Studienförderung
Norm: ABGB §143;StudFG 1983 §13 Abs9 idF 1985/361;
Rechtssatz: Wird Unterhalt Dritten gegenüber in Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht geleistet, steht der (pauschalierte) Absetzbetrag ohne Rücksicht auf die Höhe des tatsächlich Geleisteten zu. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)72/13 Studienförderung
Norm: ABGB §143;StudFG 1983 §13 Abs9 idF 1985/361;
Rechtssatz: Soweit das Einkommen für den nach dem ABGB zu klärenden Unterhaltsanspruch von Bedeutung ist, ist bei seiner Ermittlung von den im StudFG maßgebenden Zeitpunkt(en) auszugehen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1989120173.X06 ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)40/01 Verwaltungsverfahren72/13 Studienförderung
Norm: ABGB §143;AVG §37;AVG §45 Abs1;StudFG 1983 §13 Abs9 idF 1985/361;
Rechtssatz: Bei einem monatlichen Durchschnittsnettoeinkommen des Studierenden aus einer Waisenpension in der Höhe von 5400 S pro Monat (im Jahr 1986) kann die Gefährdung des angemessenen Unterhaltes des Studierenden bei Unterhaltsleistung a... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)72/13 Studienförderung
Norm: ABGB §143;StudFG 1983 §13 Abs9 idF 1985/361;
Rechtssatz: Der Umstand, daß das Einkommen des Studierenden (Kind) in einer Waisenpension besteht, schließt für sich allein noch nicht die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem Elternteil aus. Entscheidend ist vielmehr, ob - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach § 143 ... mehr lesen...
Die Steuerpflichtige (in der Folge: Beschwerdeführer) bezieht Pensionen von zwei Sozialversicherungsträgern. Bei Durchführung des amtswegigen Jahresausgleiches für das Streitjahr machte der Beschwerdeführer Unterhaltszahlungen von S 60.000,-- an seine in Not geratene Tochter als außergewöhnliche Belastung geltend. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde im Instanzenzug diesen Abzug vom Einkommen mit der Begründung: , Aufwendungen, ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB;EStG 1972; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 311;
Rechtssatz: Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für Unterhaltsleistungen auf Grund des Wiederauflebens der Unterhaltspflicht der Eltern für eine bereits verheiratet gewesene Tochter, die für drei eheliche Kinder zu sorgen ... mehr lesen...
Index: L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Vorarlberg20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Norm: ABGB;SHG Vlbg 1971 §10;
Rechtssatz: Nach der st Rsp der ordentlichen Gerichte führt der Verlust der subjektiven oder objektiven Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes zum Wiederaufleben seines Unterhaltsanspruches. Unter Verlust der Selbsterhaltungsfähigkeit wird dabei der zur Sicherung seines Unterhalte... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 9. Februar 1987 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 42 des NÖ Sozialhilfegesetzes verpflichtet, als „Kostenbeitrag“ zu den Kosten der Sozialhilfe für seine Mutter MN ab 1. Dezember 1986 S 3.224,-- und ab 1. Jänner 1987 S 3.003,-- monatlich zu leisten. In der Begründung: wurde ausgeführt, der Mutter des Beschwerdeführers werde auf Grund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 5. Oktober 1983 Sozialhilfe durch Bezahlu... mehr lesen...
Index: Fürsorge SozialhilfeL92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichL92103 Behindertenhilfe Rehabilitation NiederösterreichL92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Norm: ABGB §143SHG NÖ 1974 §42 Abs1SHG NÖ 1974 §9 Abs5SHV Berücksichtigung Einkommen Vermögen NÖ 1974 §1 Abs2 lita
Rechtssatz: Im Fall der Heimunterbringung sind die persönlichen Bedürfniss... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: ABGB §1151;ABGB;GebG 1957 §33 TP20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Nach § 1389 zweiter Satz ABGB sind auch Generalvergleiche zulässig (Hinweis OGH 29.3.1977, 3 Ob 504/77). Solche Vergleiche dienen insbesondere bei der Auflösung von Dauerschuldverhältnissen (ua gelten Dienstverträge als Dauerschuldverhältnisse)... mehr lesen...