Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §143;Rechtssatz
Der Absetzbetrag nach § 13 Abs 9 lit a StudFG ist beim Einkommen des dort genannten Personenkreises zu berücksichtigen, wenn dieser Dritten gegenüber gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist und (jedenfalls auch) in Erfüllung dieser gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung tatsächlich Unterhalt leistet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120173.X01Im RIS seit
01.02.1990