RS Vwgh 1990/2/1 89/12/0173

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Veröffentlicht am 01.02.1990
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
72/13 Studienförderung

Norm

ABGB §143;
StudFG 1983 §13 Abs9 lita idF 1985/361;

Rechtssatz

Der Absetzbetrag nach § 13 Abs 9 lit a StudFG ist beim Einkommen des dort genannten Personenkreises zu berücksichtigen, wenn dieser Dritten gegenüber gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist und (jedenfalls auch) in Erfüllung dieser gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung tatsächlich Unterhalt leistet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120173.X01

Im RIS seit

01.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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