RS Vwgh 1990/2/1 89/12/0173

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Veröffentlicht am 01.02.1990
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
72/13 Studienförderung

Norm

ABGB §143;
StudFG 1983 §13 Abs9 idF 1985/361;

Rechtssatz

Soweit das Einkommen für den nach dem ABGB zu klärenden Unterhaltsanspruch von Bedeutung ist, ist bei seiner Ermittlung von den im StudFG maßgebenden Zeitpunkt(en) auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120173.X06

Im RIS seit

01.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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