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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §143;Rechtssatz
Soweit das Einkommen für den nach dem ABGB zu klärenden Unterhaltsanspruch von Bedeutung ist, ist bei seiner Ermittlung von den im StudFG maßgebenden Zeitpunkt(en) auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120173.X06Im RIS seit
01.02.1990