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Fürsorge SozialhilfeNorm
ABGB §143Rechtssatz
Im Fall der Heimunterbringung sind die persönlichen Bedürfnisse des Hilfesuchenden durch das Taschengeld gem § 9 Abs 5 NÖ SHG gedeckt. Der Differenzbetrag zwischen den außer Ansatz für die Legalzession bleibenden Beträgen nach § 1 Abs 2 lit a der V der NÖ LReg, LGBl 9200/2, und dem als Taschengeld festgesetzten Betrag verbleibt zur Bestreitung seines übrigen Lebensunterhaltes und vermindert damit die Ersatzpflicht des Unterhaltsverpflichteten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987110223.X03Im RIS seit
19.11.2020Zuletzt aktualisiert am
19.11.2020