RS Vwgh 1990/2/1 89/12/0173

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Veröffentlicht am 01.02.1990
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
72/13 Studienförderung

Norm

ABGB §143;
AVG §37;
AVG §45 Abs1;
StudFG 1983 §13 Abs9 idF 1985/361;

Rechtssatz

Bei einem monatlichen Durchschnittsnettoeinkommen des Studierenden aus einer Waisenpension in der Höhe von 5400 S pro Monat (im Jahr 1986) kann die Gefährdung des angemessenen Unterhaltes des Studierenden bei Unterhaltsleistung an einen Elternteil (§ 143 Abs 3 ABGB) nicht als offenkundig angenommen werden. Eine derartige Offenkundigkeit, die eine Prüfung der individuellen Situation des Studierenden überflüssig machen würde, wäre nur dann gegeben, wenn das Einkommen allein den statistischen, nach durchschnittlichen Erfahrungssätzen errechneten in Geld ausgedrückte Bedarf eines Kindes seines Alters (im maßgeblichen Zeitpunkt), vermehrt um seinen allfälligen (über den Durchschnittsbedarf hinausgehenden) Sonderbedarf nicht erheblich überschreiten würde.

Schlagworte

Parteiengehör offenkundige notorische Tatsachen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120173.X08

Im RIS seit

01.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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