Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsWer eine andere Person dazu verleitet, sich selbst zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer
1.Ziffer einseiner minderjährigen Person,
2.Ziffer 2einer Person aus einem verwerflichen Beweggrund oder
3.Ziffer 3einer Person, die nicht an einer Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 3 des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG), BGBl. I Nr. 242/2021, leidet oder die nicht gemäß § 7 StVfG ärztlich aufgeklärt wurde,einer Person, die nicht an einer Krankheit im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 242 aus 2021,, leidet oder die nicht gemäß Paragraph 7, StVfG ärztlich aufgeklärt wurde,
dazu physisch Hilfe leistet, sich selbst zu töten.
Bei § 78 StGB leistet der Täter einen Beteiligung (§ 12 StGB) an der Tötungshandlung eines anderen, die dieser jedoch selbst vornimmt. Es handelt sich um ein Beteiligungsdelikt, bei dem der Getötete die finale Tötungshandlung vornimmt. Wer aber eine unmündige Pe...
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Laie fragt: Was können Kläger machen, die zuvor wegen dieses Gesetzes zurückgewiesen wurden, nachdem VfGH Erkenntnis G 139/2019 entschieden hat, dass das Gesetz Verfassungswidrig ist?
Vielen Dank! mehr lesen...
1 Kommentar zu § 78 StGB
Kommentar zum § 78 StGB von lexlegis
Bei § 78 StGB leistet der Täter einen Beteiligung (§ 12 StGB) an der Tötungshandlung eines anderen, die dieser jedoch selbst vornimmt. Es handelt sich um ein Beteiligungsdelikt, bei dem der Getötete die finale Tötungshandlung vornimmt. Wer aber eine unmündige Pe... mehr lesen...