(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft. Das Verwenden personenbezogener Daten ist jedoch schon ab dem auf die Kundmachung folgenden Tag zulässig, soweit dies für die Vorbereitung der Inkraftsetzung des Übereinkommens vom 28. April 1995 über den Beitritt der Republik ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Amtshilfe zu leisten1.Ziffer einsdurch jegliche Maßnahme, die nicht in Rechte eines Menschen eingreift, oder2.Ziffer 2durch das Verarbeiten von personenbezogenen Daten nach Maßgabe der folgenden Absätze und des dritten Abschnitts.(2)Absatz 2W... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Februar 1999 in Kraft.(2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. März 1999 in Kraft gesetzt werden.(3)Absatz 3Die Bestimmungen... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Entziehung ist auszusprechen, wenn1.Ziffer einsder Inhaber des Funker-Zeugnisses oder der Anerkennung gemäß § 8 Abs. 2 gegen dieses Gesetz, gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnung oder gegen das TKG 2021 (Anm. 1), gröblich oder wiederholt verstößt,der Inhaber d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für den Flugfunkdienst, für den Seefunkdienst und für den Binnenschiffsfunkdienst.(2)Absatz 2Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gelten für den Flugfunkdienst, für den Seefunkdienst und für den Binnenschiffsfunkdienst die Bestimmu... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Funker-Zeugnis ist auf Antrag auszustellen, wenn der Antragsteller1.Ziffer einsdas 16. Lebensjahr vollendet hat,2.Ziffer 2fachlich befähigt ist und3.Ziffer 3die ihm durch das TKG 2021 auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung schriftlich bekräftigt hat.(2)Absatz 2Die fachliche ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann unter Bedachtnahme auf das Vorliegen von Gegenseitigkeit und die Gleichwertigkeit der Ausbildung im Ausland ausgestellte Zeugnisse durch Verordnung anerkennen.(2)Absatz 2Im Ausland ausgestellte gültige Funker-Zeugnisse können auf ... mehr lesen...
(1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 1 700 € zu bestrafen, wer der Auskunftspfl... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit der Vollziehung des § 1 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph eins, dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung u... mehr lesen...
(1)Absatz einsHinsichtlich des § 23 tritt dieses Bundesgesetz am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.Hinsichtlich des Paragraph 23, tritt dieses Bundesgesetz am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.(2)Absatz 2Hinsichtlich der übrigen Bestimmungen tritt dieses Bundesgesetz gleichzeitig mit dem Ve... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie ausgefüllten handelsstatistischen Anmeldeformulare sind von den Zollstellen unmittelbar der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln, sofern die notwendigen Daten nicht mittels automationsunterstützt auswertbarer Datenträger oder im Rahmen eines Datenverbundes der Bunde... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den handelsstatistischen Anmeldungen (Anm. 1) ist der zur handelsstatistischen Anmeldung Verpflichtete verantwortlich. Tritt für einen Unternehmer ein Fiskalvertreter gemäß § 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, BGBl. N... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas nach § 10 bei der Bundesanstalt Statistik Österreich zu führende Register hat unbeschadet des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union vor allem zu enthalten:Das nach Paragraph 10, bei der Bundesanstalt Statistik Österreich zu führende Register hat unbeschadet des u... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen hat der Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich die Verzeichnisse der Umsatzsteuerpflichtigen, die während des betreffenden Zeitraumes eine Lieferung an andere Mitgliedstaaten gemeldet haben, zu übermitteln.(2)Absatz 2Di... mehr lesen...
(1)Absatz einsWaren, die zwischen Österreich und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbracht werden, und Waren, die über die Zollgrenze der Europäischen Union in das statistische Erhebungsgebiet eingeführt oder aus diesem ausgeführt werden, sind für die Zwecke der amtlichen Hande... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie handelsstatistische Anmeldung hat, soweit nach § 1 Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, elektronisch zu erfolgen. Sie hat alle für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik erforderlichen Daten zu enthalten.Die handelsstatistische Anmeldung hat, soweit nach Paragraph eins, ... mehr lesen...
Paragraph 3, Vorbehaltlich entgegenstehenden unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union unterliegen alle handelsstatistischen Angaben der Geheimhaltungspflicht im Sinne des § 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999. Diese Angaben dürfen jedoch anderen Behörden oder Äm... mehr lesen...
Paragraph 5, Unbeschadet des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2152 und der Durchführungsrechtsakte gemäß dieser Verordnung zum Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union hat der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unter Bedachtnahme auf d... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Rahmen nachstehender Anträge und Anzeigen ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes nachzuweisen:1.Ziffer einsAntrag auf Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung gemäß § 73 Abs. 2 LFG,Antrag auf Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung gemäß Parag... mehr lesen...
Paragraph eins, Der Handel mit den im Folgenden aufgezählten Medizinprodukten zur Eigenanwendung ist - unbeschadet der Rechte sonstiger gesetzlich zum Verkauf von Medizinprodukten Berechtigter - dem reglementierten Gewerbe des Handels mit Medizinprodukten (Teil des reglementierten Gewerbes gemäß ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 453/2021 § 0 gültig von 11.09.2004 bis 30.10.2021 mehr lesen...