§ 5 HStG 1995

Handelsstatistisches Gesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

Unbeschadet des Art. 913 Abs. 1 der Verordnung (EGEU) Nr. 6382019/2004,2152 und der Durchführungsrechtsakte gemäß dieser Verordnung zum Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union hat der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für WirtschaftDigitalisierung und ArbeitWirtschaftsstandort unter Bedachtnahme auf die Aussagekraft der Statistik sowie die Sparsamkeit der Verwaltung durch Verordnung festzulegen, welche der in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004diesen Bestimmungen als optional genannten Daten zu erheben sind.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2021

Unbeschadet des Art. 913 Abs. 1 der Verordnung (EGEU) Nr. 6382019/2004,2152 und der Durchführungsrechtsakte gemäß dieser Verordnung zum Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union hat der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für WirtschaftDigitalisierung und ArbeitWirtschaftsstandort unter Bedachtnahme auf die Aussagekraft der Statistik sowie die Sparsamkeit der Verwaltung durch Verordnung festzulegen, welche der in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004diesen Bestimmungen als optional genannten Daten zu erheben sind.

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