§ 13 NÜV 2012 (weggefallen)

Nummernübertragungsverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Nummernübertragungsinformation darf kein Entgelt verlangt werden.

    (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2021)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2021,)

  2. (2)Absatz 2Vom portierenden Teilnehmer darf für die Übertragung der Rufnummer kein Entgelt verlangt werden.

    (Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2021)Anmerkung, Absatz 2 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2021,)

  3. (3)Absatz 3Für die Portierung darf weder vom Mobil-Telefondienstebetreiber noch von einem Dritten, dessen sich der Mobil-Telefondienstebetreiber zur Durchführung der Portierung bedient, ein über Abs. 1 bis 2a hinausgehendes Entgelt verrechnet werden.Für die Portierung darf weder vom Mobil-Telefondienstebetreiber noch von einem Dritten, dessen sich der Mobil-Telefondienstebetreiber zur Durchführung der Portierung bedient, ein über Absatz eins bis 2a hinausgehendes Entgelt verrechnet werden.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2021)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2021,)

§ 13 NÜV 2012 seit 30.06.2022 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 24.11.2021 bis 30.06.2022
  1. (1)Absatz einsFür die Nummernübertragungsinformation darf kein Entgelt verlangt werden.

    (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2021)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2021,)

  2. (2)Absatz 2Vom portierenden Teilnehmer darf für die Übertragung der Rufnummer kein Entgelt verlangt werden.

    (Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2021)Anmerkung, Absatz 2 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2021,)

  3. (3)Absatz 3Für die Portierung darf weder vom Mobil-Telefondienstebetreiber noch von einem Dritten, dessen sich der Mobil-Telefondienstebetreiber zur Durchführung der Portierung bedient, ein über Abs. 1 bis 2a hinausgehendes Entgelt verrechnet werden.Für die Portierung darf weder vom Mobil-Telefondienstebetreiber noch von einem Dritten, dessen sich der Mobil-Telefondienstebetreiber zur Durchführung der Portierung bedient, ein über Absatz eins bis 2a hinausgehendes Entgelt verrechnet werden.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2021)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2021,)

§ 13 NÜV 2012 seit 30.06.2022 weggefallen.

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