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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2021)
(2) Vom portierenden Teilnehmer darf für die Übertragung der Rufnummer kein Entgelt verlangt werden.
(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2021)
(3) Für die Portierung darf weder vom Mobil-Telefondienstebetreiber noch von einem Dritten, dessen sich der Mobil-Telefondienstebetreiber zur Durchführung der Portierung bedient, ein über Abs. 1 bis 2a hinausgehendes Entgelt verrechnet werden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2021)
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2021)
(2) Vom portierenden Teilnehmer darf für die Übertragung der Rufnummer kein Entgelt verlangt werden.
(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2021)
(3) Für die Portierung darf weder vom Mobil-Telefondienstebetreiber noch von einem Dritten, dessen sich der Mobil-Telefondienstebetreiber zur Durchführung der Portierung bedient, ein über Abs. 1 bis 2a hinausgehendes Entgelt verrechnet werden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2021)