§ 5 NÜV 2012 (weggefallen)

Nummernübertragungsverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen verweigert werden:
    1. 1.Ziffer einsdie zu übertragende Rufnummer ist, mit Ausnahme von Abs. 2 Z 9, beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber keinem Teilnehmer zur Nutzung überlassen worden,die zu übertragende Rufnummer ist, mit Ausnahme von Absatz 2, Ziffer 9,, beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber keinem Teilnehmer zur Nutzung überlassen worden,
    2. 2.Ziffer 2die zu übertragende Rufnummer ist an einen anderen Teilnehmer zugewiesen,
    3. 3.Ziffer 3für diese Rufnummer wurde bereits ein Übertragungsprozess eingeleitet,
    4. 4.Ziffer 4der Portierantrag beim aufnehmenden Mobil-Telefondienstebetreiber langt später als 90 Tage nach Ausstellung der Nummernübertragungsinformation ein,
    5. 5.Ziffer 5der vom Teilnehmer gewünschte Zeitpunkt für die Nummernübertragung liegt später als 100 Tage nach Ausstellung der Nummernübertragungsinformation;
    6. 6.Ziffer 6einzelne Rufnummern eines mobilen VPN mit Kopfrufnummer sollen portiert werden.
  2. (2)Absatz 2Die Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen nicht verweigert werden:
    1. 1.Ziffer einsbei bestehender Mindestvertragsdauer (Kündigungsverzicht),
    2. 2.Ziffer 2innerhalb einer Kündigungsfrist,
    3. 3.Ziffer 3bei Inanspruchnahme einer gesperrten oder subventionierten Telekommunikationsendeinrichtung durch den Teilnehmer,
    4. 4.Ziffer 4bei Überlassung einer Rufnummer in Form einer speziellen Ziffernkombination auf Wunsch des Teilnehmers oder unter besonderen Bedingungen,
    5. 5.Ziffer 5bei Vorliegen besonderer Vertragstypen,
    6. 6.Ziffer 6der Teilnehmer ist gegenüber dem abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber im Zahlungsrückstand,
    7. 7.Ziffer 7bei aufrechtem Vertragsverhältnis ist eine Rufnummer gesperrt,
    8. 8.Ziffer 8bei Inanspruchnahme des außerordentlichen Kündigungsrechts gemäß § 25 Abs. 3 TKG 2003,bei Inanspruchnahme des außerordentlichen Kündigungsrechts gemäß Paragraph 25, Absatz 3, TKG 2003,
    9. 9.Ziffer 9die Portierung wurde innerhalb eines Monats nach Vertragsende beim aufnehmenden Mobil-Telefondienstebetreiber beantragt.
§ 5 NÜV 2012 seit 30.06.2022 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 24.11.2021 bis 30.06.2022
  1. (1)Absatz einsEine Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen verweigert werden:
    1. 1.Ziffer einsdie zu übertragende Rufnummer ist, mit Ausnahme von Abs. 2 Z 9, beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber keinem Teilnehmer zur Nutzung überlassen worden,die zu übertragende Rufnummer ist, mit Ausnahme von Absatz 2, Ziffer 9,, beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber keinem Teilnehmer zur Nutzung überlassen worden,
    2. 2.Ziffer 2die zu übertragende Rufnummer ist an einen anderen Teilnehmer zugewiesen,
    3. 3.Ziffer 3für diese Rufnummer wurde bereits ein Übertragungsprozess eingeleitet,
    4. 4.Ziffer 4der Portierantrag beim aufnehmenden Mobil-Telefondienstebetreiber langt später als 90 Tage nach Ausstellung der Nummernübertragungsinformation ein,
    5. 5.Ziffer 5der vom Teilnehmer gewünschte Zeitpunkt für die Nummernübertragung liegt später als 100 Tage nach Ausstellung der Nummernübertragungsinformation;
    6. 6.Ziffer 6einzelne Rufnummern eines mobilen VPN mit Kopfrufnummer sollen portiert werden.
  2. (2)Absatz 2Die Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen nicht verweigert werden:
    1. 1.Ziffer einsbei bestehender Mindestvertragsdauer (Kündigungsverzicht),
    2. 2.Ziffer 2innerhalb einer Kündigungsfrist,
    3. 3.Ziffer 3bei Inanspruchnahme einer gesperrten oder subventionierten Telekommunikationsendeinrichtung durch den Teilnehmer,
    4. 4.Ziffer 4bei Überlassung einer Rufnummer in Form einer speziellen Ziffernkombination auf Wunsch des Teilnehmers oder unter besonderen Bedingungen,
    5. 5.Ziffer 5bei Vorliegen besonderer Vertragstypen,
    6. 6.Ziffer 6der Teilnehmer ist gegenüber dem abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber im Zahlungsrückstand,
    7. 7.Ziffer 7bei aufrechtem Vertragsverhältnis ist eine Rufnummer gesperrt,
    8. 8.Ziffer 8bei Inanspruchnahme des außerordentlichen Kündigungsrechts gemäß § 25 Abs. 3 TKG 2003,bei Inanspruchnahme des außerordentlichen Kündigungsrechts gemäß Paragraph 25, Absatz 3, TKG 2003,
    9. 9.Ziffer 9die Portierung wurde innerhalb eines Monats nach Vertragsende beim aufnehmenden Mobil-Telefondienstebetreiber beantragt.
§ 5 NÜV 2012 seit 30.06.2022 weggefallen.

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