§ 1 FZG

Funker-Zeugnisgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für den Flugfunkdienst, für den Seefunkdienst und für den Binnenschiffsfunkdienst.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gelten für den Flugfunkdienst, für den Seefunkdienst und für den Binnenschiffsfunkdienst die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 100/1997BGBl. I Nr. 190/2021, TKG 2021,.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 01.02.1999 bis 31.10.2021

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für den Flugfunkdienst, für den Seefunkdienst und für den Binnenschiffsfunkdienst.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gelten für den Flugfunkdienst, für den Seefunkdienst und für den Binnenschiffsfunkdienst die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 100/1997BGBl. I Nr. 190/2021, TKG 2021,.

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