§ 1 FMP-Vo

Freie Medizinprodukteverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.10.2021 bis 31.12.9999
Paragraph eins,

Der Handel mit den im Folgenden aufgezählten Medizinprodukten zur Eigenanwendung ist - unbeschadet der Rechte sonstiger gesetzlich zum Verkauf von Medizinprodukten Berechtigter - dem reglementierten Gewerbe des Handels mit Medizinprodukten (Teil des reglementierten Gewerbes gemäß § 94 Z 33 GewO 1994) nicht vorbehalten: Der Handel mit den im Folgenden aufgezählten Medizinprodukten zur Eigenanwendung ist - unbeschadet der Rechte sonstiger gesetzlich zum Verkauf von Medizinprodukten Berechtigter - dem reglementierten Gewerbe des Handels mit Medizinprodukten (Teil des reglementierten Gewerbes gemäß Paragraph 94, Ziffer 33, GewO 1994) nicht vorbehalten:

  1. 1.Ziffer einsFieberthermometer,
  2. 2.Ziffer 2Bandagen inklusive Stützbandagen, ausgenommen medizinische Kompressionsstrümpfe und ausgenommen orthopädische Bandagen, die individuell am Patienten angepasst oder angemessen werden,
  3. 3.Ziffer 3Heftpflaster und Verbände ohne Arzneimittelkomponente,
  4. 4.Ziffer 4einfachere Erste-Hilfe-Ausstattungen wie Verbandzeug in Behältern im Sinne des § 102 Abs. 10 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2004,einfachere Erste-Hilfe-Ausstattungen wie Verbandzeug in Behältern im Sinne des Paragraph 102, Absatz 10, Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2004,,
  5. 5.Ziffer 5Kondome,
  6. 6.Ziffer 6Blutdruckmessgeräte.,
  7. 7.Ziffer 7Probenbehältnisse inklusive zugehöriger Produkte zur Probenentnahme für die Bestimmung von SARS-CoV-2 mittels Mundspül- bzw. Gurgellösungen oder anderer Materialien zur Speichelprobengewinnung, die dazu bestimmt sind, vom Laien zur Entnahme von Proben verwendet und anschließend von Dritten untersucht zu werden.

Stand vor dem 30.10.2021

In Kraft vom 11.09.2004 bis 30.10.2021
Paragraph eins,

Der Handel mit den im Folgenden aufgezählten Medizinprodukten zur Eigenanwendung ist - unbeschadet der Rechte sonstiger gesetzlich zum Verkauf von Medizinprodukten Berechtigter - dem reglementierten Gewerbe des Handels mit Medizinprodukten (Teil des reglementierten Gewerbes gemäß § 94 Z 33 GewO 1994) nicht vorbehalten: Der Handel mit den im Folgenden aufgezählten Medizinprodukten zur Eigenanwendung ist - unbeschadet der Rechte sonstiger gesetzlich zum Verkauf von Medizinprodukten Berechtigter - dem reglementierten Gewerbe des Handels mit Medizinprodukten (Teil des reglementierten Gewerbes gemäß Paragraph 94, Ziffer 33, GewO 1994) nicht vorbehalten:

  1. 1.Ziffer einsFieberthermometer,
  2. 2.Ziffer 2Bandagen inklusive Stützbandagen, ausgenommen medizinische Kompressionsstrümpfe und ausgenommen orthopädische Bandagen, die individuell am Patienten angepasst oder angemessen werden,
  3. 3.Ziffer 3Heftpflaster und Verbände ohne Arzneimittelkomponente,
  4. 4.Ziffer 4einfachere Erste-Hilfe-Ausstattungen wie Verbandzeug in Behältern im Sinne des § 102 Abs. 10 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2004,einfachere Erste-Hilfe-Ausstattungen wie Verbandzeug in Behältern im Sinne des Paragraph 102, Absatz 10, Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2004,,
  5. 5.Ziffer 5Kondome,
  6. 6.Ziffer 6Blutdruckmessgeräte.,
  7. 7.Ziffer 7Probenbehältnisse inklusive zugehöriger Produkte zur Probenentnahme für die Bestimmung von SARS-CoV-2 mittels Mundspül- bzw. Gurgellösungen oder anderer Materialien zur Speichelprobengewinnung, die dazu bestimmt sind, vom Laien zur Entnahme von Proben verwendet und anschließend von Dritten untersucht zu werden.

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