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(1) Waren, die zwischen Österreich und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rahmen des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs verbracht werden, und Waren, die über die Zollgrenze der Europäischen Union in das statistische Erhebungsgebiet eingeführt oder aus diesem ausgeführt werden, sind für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik anzumelden. Das statistische Erhebungsgebiet für Ein- und Ausfuhren entspricht dem zollrechtlichen Anwendungsgebiet gemäß § 3 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994.
(2) Unter Bedachtnahme auf unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union hat zur Erleichterung des Warenverkehrs und im Interesse der Verwaltungsvereinfachung
1. | entweder die Bundesanstalt Statistik Österreich auf Antrag durch Bescheid oder, | |||||||||
2. | wenn die Voraussetzungen für alle Anmeldepflichtigen gleichermaßen gegeben sind, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für | |||||||||
Befreiungen von der handelsstatistischen Anmeldung festzulegen, die handelsstatistische Anmeldung in anderer Weise als durch die Übergabe des handelsstatistischen Anmeldeformulars zuzulassen oder die unmittelbare Anmeldung bei der Bundesanstalt Statistik Österreich zu bewilligen. Die von der Bundesanstalt Statistik Österreich erteilte Bewilligung hat auch Vorschreibungen über die Art des Datenträgers sowie seine Form und seinen Inhalt zu enthalten. |
(3) Die handelsstatistischen Angaben betreffend elektrische Energie sind für Zwecke der Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie zwischen Österreich und Drittstaaten von den Anmeldepflichtigen gemäß den §§ 4 und 14 der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.
(4) BesondereBestimmte Waren oder Warenbewegungen gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. b und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EGEU) Nr. 6382019/20042152 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaateneuropäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, ABl. Nr. L 102327 vom 07.04.200417.12.2019, S. 1, sind auch dann Gegenstand der handelsstatistischen Anmeldung, wenn sie nicht unter die in Abs. 1 genannten Warenbewegungen fallen. In diesem Fall obliegt die Verpflichtung zur Abgabe der handelsstatistischen Anmeldung jeder im statistischen Erhebungsgebiet ansässigen natürlichen oder juristischen Person, die an der entsprechenden Warenbewegung beteiligt ist.
(5) Von den für österreichische Seeschiffsregister zuständigen Behörden sind monatlich die Informationen über Eintragungen und Löschungen sowie die zur Identifizierung der gemäß Abs. 4 zur handelsstatistischen Anmeldung Verpflichteten benötigten Angaben über Name und Anschrift des zur handelsstatistischen Anmeldung Verpflichteten sowie über die im Zuge der Schiffsregistrierung bzw. Registeraustragung beizubringenden technischen Angaben über das Schiff sowie Angaben über den Erwerb oder Verkauf an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.
(1) Waren, die zwischen Österreich und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rahmen des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs verbracht werden, und Waren, die über die Zollgrenze der Europäischen Union in das statistische Erhebungsgebiet eingeführt oder aus diesem ausgeführt werden, sind für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik anzumelden. Das statistische Erhebungsgebiet für Ein- und Ausfuhren entspricht dem zollrechtlichen Anwendungsgebiet gemäß § 3 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994.
(2) Unter Bedachtnahme auf unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union hat zur Erleichterung des Warenverkehrs und im Interesse der Verwaltungsvereinfachung
1. | entweder die Bundesanstalt Statistik Österreich auf Antrag durch Bescheid oder, | |||||||||
2. | wenn die Voraussetzungen für alle Anmeldepflichtigen gleichermaßen gegeben sind, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für | |||||||||
Befreiungen von der handelsstatistischen Anmeldung festzulegen, die handelsstatistische Anmeldung in anderer Weise als durch die Übergabe des handelsstatistischen Anmeldeformulars zuzulassen oder die unmittelbare Anmeldung bei der Bundesanstalt Statistik Österreich zu bewilligen. Die von der Bundesanstalt Statistik Österreich erteilte Bewilligung hat auch Vorschreibungen über die Art des Datenträgers sowie seine Form und seinen Inhalt zu enthalten. |
(3) Die handelsstatistischen Angaben betreffend elektrische Energie sind für Zwecke der Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie zwischen Österreich und Drittstaaten von den Anmeldepflichtigen gemäß den §§ 4 und 14 der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.
(4) BesondereBestimmte Waren oder Warenbewegungen gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. b und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EGEU) Nr. 6382019/20042152 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaateneuropäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, ABl. Nr. L 102327 vom 07.04.200417.12.2019, S. 1, sind auch dann Gegenstand der handelsstatistischen Anmeldung, wenn sie nicht unter die in Abs. 1 genannten Warenbewegungen fallen. In diesem Fall obliegt die Verpflichtung zur Abgabe der handelsstatistischen Anmeldung jeder im statistischen Erhebungsgebiet ansässigen natürlichen oder juristischen Person, die an der entsprechenden Warenbewegung beteiligt ist.
(5) Von den für österreichische Seeschiffsregister zuständigen Behörden sind monatlich die Informationen über Eintragungen und Löschungen sowie die zur Identifizierung der gemäß Abs. 4 zur handelsstatistischen Anmeldung Verpflichteten benötigten Angaben über Name und Anschrift des zur handelsstatistischen Anmeldung Verpflichteten sowie über die im Zuge der Schiffsregistrierung bzw. Registeraustragung beizubringenden technischen Angaben über das Schiff sowie Angaben über den Erwerb oder Verkauf an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.