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(1) Die handelsstatistische Anmeldung hat, soweit nach § 1 Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, mit einem handelsstatistischen Anmeldeformularelektronisch zu erfolgen, das. Sie hat alle für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik erforderlichen Daten zu enthalten hat.
(2) Zur Ergänzung oder Berichtigung der amtlichen Handelsstatistik haben alle Anmeldepflichtigen der Bundesanstalt Statistik Österreich über Aufforderung alle Auskünfte zu erteilen und alle Belege vorzulegen, die für eine Verarbeitung der handelsstatistischen AnmeldeformulareAnmeldungen erforderlich sind.
(1) Die handelsstatistische Anmeldung hat, soweit nach § 1 Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, mit einem handelsstatistischen Anmeldeformularelektronisch zu erfolgen, das. Sie hat alle für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik erforderlichen Daten zu enthalten hat.
(2) Zur Ergänzung oder Berichtigung der amtlichen Handelsstatistik haben alle Anmeldepflichtigen der Bundesanstalt Statistik Österreich über Aufforderung alle Auskünfte zu erteilen und alle Belege vorzulegen, die für eine Verarbeitung der handelsstatistischen AnmeldeformulareAnmeldungen erforderlich sind.