§ 9 HStG 1995

Handelsstatistisches Gesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den handelsstatistischen AnmeldeformularenAnmeldungen (Anm. 1) ist der zur handelsstatistischen Anmeldung Verpflichtete verantwortlich. Tritt für einen Unternehmer ein Fiskalvertreter gemäß § 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der geltenden Fassung, auf, so ist dieser zur handelsstatistischen Anmeldung verpflichtet.Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den handelsstatistischen AnmeldeformularenAnmeldungen Anmerkung 1) ist der zur handelsstatistischen Anmeldung Verpflichtete verantwortlich. Tritt für einen Unternehmer ein Fiskalvertreter gemäß Paragraph 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, in der geltenden Fassung, auf, so ist dieser zur handelsstatistischen Anmeldung verpflichtet.
  2. (2)Absatz 2Die richtig und vollständig ausgefüllten handelsstatistischen AnmeldeformulareAnmeldungen sind der Bundesanstalt Statistik Österreich spätestens bis zum 10. Arbeitstag des dem Berichtsmonat folgenden Monats zu übermitteln.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2021
  1. (1)Absatz einsFür die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den handelsstatistischen AnmeldeformularenAnmeldungen (Anm. 1) ist der zur handelsstatistischen Anmeldung Verpflichtete verantwortlich. Tritt für einen Unternehmer ein Fiskalvertreter gemäß § 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der geltenden Fassung, auf, so ist dieser zur handelsstatistischen Anmeldung verpflichtet.Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den handelsstatistischen AnmeldeformularenAnmeldungen Anmerkung 1) ist der zur handelsstatistischen Anmeldung Verpflichtete verantwortlich. Tritt für einen Unternehmer ein Fiskalvertreter gemäß Paragraph 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, in der geltenden Fassung, auf, so ist dieser zur handelsstatistischen Anmeldung verpflichtet.
  2. (2)Absatz 2Die richtig und vollständig ausgefüllten handelsstatistischen AnmeldeformulareAnmeldungen sind der Bundesanstalt Statistik Österreich spätestens bis zum 10. Arbeitstag des dem Berichtsmonat folgenden Monats zu übermitteln.

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